ursachten außerordentlichen Verhältnisse Bestimmungen über die
Versorgung der Bevölkerung mit unentbehrlichen Bedarfsgegen-
ständen getroffen. Auf Grund dieser Verordnung ist die politische
Landesbehörde ermächtigt, Aufnahmen der Vorräte an unentbehr-
lichen Bedarfsgegenständen anzuordnen. Unter unentbehrlichen
Bedarfsgegenständen im Sinne dieser Verordnung sind die zur
Befriedigung notwendiger Lebensbedürfnisse für Menschen und als
Nahrungsmittel für Haustiere dienenden Waren sowie auch Sachen
zu verstehen, aus denen solche erzeugt werden. Wer die von ihm
Verordn. des Ministers für Landesverteidigung vom 7. Februar 1915,
RGBl. Nr. 28, über die Verwendung der Vorräte an bestimmten Metallen
und Legierungen,
Kundmachung des Handelsministers vom 7. Februar 1915, RGBl. Nr. 29,
betr. die Bewilligung zur Verarbeitung und Veräußerung bestimmter Mengen
der gemäß der Ministerialverordnung vom 7. Februar 1915, RGBl. Nr. 28,
für Kriegszwecke in Anspruch genommenen Metallsorten,
Verordn. des Handelsministers vom 15. Februar 1915, RGBl. Nr. 36,
betr. das Verbot der Malzerzeugung aus Gerste und die Heranziehung der
Malzdarren zur Maistrocknung,
Verordn. des Ackerbauministers vom 20. Februar 1915, RGBl. Nr. 40,
betr. die Einschränkung des Zuckerrübenbaues im Jahre 1915,
Verordn. des Ackerbauministers vom 26. Februar 1915, RGBl. Nr. 45,
betr. die Abrechnung der Rübenlieferungsverträge,
Verordn. der Ministerien der Finanzen, des Innern, des Handels und
des Ackerbaues vom 26. Februar 1915, RGBl. Nr. 46, wegen Einschränkung
der Verwendung von Kartoffeln zur Branntweinerzeugung,
Verordn. des Handelsministers vom 3. März 1915, RGBl. Nr. 50, über
die Verpflichtung zur Anzeige der Vorräte an bestimmten stickstoffhältigen
Stoffen,
Verordn. des Ministeriums für Landesverteidigung vom 3. März 1915,
RGBl. Nr. 51, über die Verwendung der Vorräte an bestimmten stickstoff-
hältigen Stoffen,
Verordn. des Handelsministeriums vom 4. März 1915, RGBl. Nr. 53,
über die Verpflichtung zur Anzeige der Vorräte an Leder und an Bedarfs-
materialien der Lederindustrie,
Verordn. des Ackerbauministeriums vom 3. März 1915, RGBl. Nr. 55,
betr. die Bebauung brachliegender Grundstücke,
Verordn. des Gesamtministeriums vom 8. März 1915, RGBl. Nr. 58, betr.
die Regelung des Absatzes von Kleie.