Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

ursachten außerordentlichen Verhältnisse Bestimmungen über die 
Versorgung der Bevölkerung mit unentbehrlichen Bedarfsgegen- 
ständen getroffen. Auf Grund dieser Verordnung ist die politische 
Landesbehörde ermächtigt, Aufnahmen der Vorräte an unentbehr- 
lichen Bedarfsgegenständen anzuordnen. Unter unentbehrlichen 
Bedarfsgegenständen im Sinne dieser Verordnung sind die zur 
Befriedigung notwendiger Lebensbedürfnisse für Menschen und als 
Nahrungsmittel für Haustiere dienenden Waren sowie auch Sachen 
zu verstehen, aus denen solche erzeugt werden. Wer die von ihm 
Verordn. des Ministers für Landesverteidigung vom 7. Februar 1915, 
RGBl. Nr. 28, über die Verwendung der Vorräte an bestimmten Metallen 
und Legierungen, 
Kundmachung des Handelsministers vom 7. Februar 1915, RGBl. Nr. 29, 
betr. die Bewilligung zur Verarbeitung und Veräußerung bestimmter Mengen 
der gemäß der Ministerialverordnung vom 7. Februar 1915, RGBl. Nr. 28, 
für Kriegszwecke in Anspruch genommenen Metallsorten, 
Verordn. des Handelsministers vom 15. Februar 1915, RGBl. Nr. 36, 
betr. das Verbot der Malzerzeugung aus Gerste und die Heranziehung der 
Malzdarren zur Maistrocknung, 
Verordn. des Ackerbauministers vom 20. Februar 1915, RGBl. Nr. 40, 
betr. die Einschränkung des Zuckerrübenbaues im Jahre 1915, 
Verordn. des Ackerbauministers vom 26. Februar 1915, RGBl. Nr. 45, 
betr. die Abrechnung der Rübenlieferungsverträge, 
Verordn. der Ministerien der Finanzen, des Innern, des Handels und 
des Ackerbaues vom 26. Februar 1915, RGBl. Nr. 46, wegen Einschränkung 
der Verwendung von Kartoffeln zur Branntweinerzeugung, 
Verordn. des Handelsministers vom 3. März 1915, RGBl. Nr. 50, über 
die Verpflichtung zur Anzeige der Vorräte an bestimmten stickstoffhältigen 
Stoffen, 
Verordn. des Ministeriums für Landesverteidigung vom 3. März 1915, 
RGBl. Nr. 51, über die Verwendung der Vorräte an bestimmten stickstoff- 
hältigen Stoffen, 
Verordn. des Handelsministeriums vom 4. März 1915, RGBl. Nr. 53, 
über die Verpflichtung zur Anzeige der Vorräte an Leder und an Bedarfs- 
materialien der Lederindustrie, 
Verordn. des Ackerbauministeriums vom 3. März 1915, RGBl. Nr. 55, 
betr. die Bebauung brachliegender Grundstücke, 
Verordn. des Gesamtministeriums vom 8. März 1915, RGBl. Nr. 58, betr. 
die Regelung des Absatzes von Kleie.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.