Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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kann. Aehnliche Bestimmungen wurden mit der Verordnung des 
Ackerbauministers vom 15. Februar 1915, RGBI. Nr. 38, zur Sicher- 
stellung der Feldbestellungsarbeiten für den Frühjahrsanbau 1915 
getroffen. 
Um den vorhandenen Vorrat an Getreide und Mahlprodukten 
zu sichern, wurde mit der kaiserlichen Verordnung vom 21. Fe- 
bruar 1915, RGBl. Nr. 41, der Verkehr mit diesen Produkten 
Beschränkungen unterworfen. Das am 24. Februar 1915 vor- 
handene Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer und Mais) 
sowie die aus Getreide gewonnenen Mahlprodukte werden mit 
diesem Tage unter Sperre gelegt. Die gesperrten Vorräte dürfen 
(mit einigen Ausnahmen, z. B. Verbrauch der erforderlichen Quan- 
titäten für die Angehörigen usw.) ohne Bewilligung der Behörde 
weder verarbeitet, verbraucht, verfüttert oder veräußert werden. 
Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. 
Die Besitzer der Vorräte haben für die Erhaltung der Vorräte 
Sorge zu tragen und das unausgedroschene Getreide bis 31. März 
1915 auszudreschen. Gleichzeitig wird die Aufnahme der Vorräte 
nach dem Stande vom 28. Februar 1915 angeordnet. Die Auf- 
nahme erfolgt gemeindeweise mittels amtlicher Anmeldeblätter. 
Die Behörde verfaßt eine Gemeindeübersicht und aus den Ge- 
meindeübersichten eine Bezirksübersicht. Die politische Landes- 
behörde verfaßt eine Landesübersicht, die dem Ministerium des 
Innern vorgelegt wird. Die Behörde ist berechtigt, Besichtigungen 
der Betriebs-, Vorrats- und sonstigen Räume vorzunehmen und 
Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen einzusehen. Nach der 
Durchführung der Vorratsaufnahme wird der Minister des Innern 
bestimmen, nach welchen Grundsätzen die Vorräte verbraucht 
werden dürfen. Die erforderlichen Verfügungen trifft die politische 
Landesbehörde. Sie kann u. a. die Erzeugung von Einheitsbrot 
anordnen und den Durchschnittspreis für den Detailverkehr fest- 
setzen. Weigert sich der Besitzer, seine Vorräte um den festge- 
setzten Preis zu verkaufen, so kann auf Enteignung der Vorräte
	        
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