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kann. Aehnliche Bestimmungen wurden mit der Verordnung des
Ackerbauministers vom 15. Februar 1915, RGBI. Nr. 38, zur Sicher-
stellung der Feldbestellungsarbeiten für den Frühjahrsanbau 1915
getroffen.
Um den vorhandenen Vorrat an Getreide und Mahlprodukten
zu sichern, wurde mit der kaiserlichen Verordnung vom 21. Fe-
bruar 1915, RGBl. Nr. 41, der Verkehr mit diesen Produkten
Beschränkungen unterworfen. Das am 24. Februar 1915 vor-
handene Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer und Mais)
sowie die aus Getreide gewonnenen Mahlprodukte werden mit
diesem Tage unter Sperre gelegt. Die gesperrten Vorräte dürfen
(mit einigen Ausnahmen, z. B. Verbrauch der erforderlichen Quan-
titäten für die Angehörigen usw.) ohne Bewilligung der Behörde
weder verarbeitet, verbraucht, verfüttert oder veräußert werden.
Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig.
Die Besitzer der Vorräte haben für die Erhaltung der Vorräte
Sorge zu tragen und das unausgedroschene Getreide bis 31. März
1915 auszudreschen. Gleichzeitig wird die Aufnahme der Vorräte
nach dem Stande vom 28. Februar 1915 angeordnet. Die Auf-
nahme erfolgt gemeindeweise mittels amtlicher Anmeldeblätter.
Die Behörde verfaßt eine Gemeindeübersicht und aus den Ge-
meindeübersichten eine Bezirksübersicht. Die politische Landes-
behörde verfaßt eine Landesübersicht, die dem Ministerium des
Innern vorgelegt wird. Die Behörde ist berechtigt, Besichtigungen
der Betriebs-, Vorrats- und sonstigen Räume vorzunehmen und
Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen einzusehen. Nach der
Durchführung der Vorratsaufnahme wird der Minister des Innern
bestimmen, nach welchen Grundsätzen die Vorräte verbraucht
werden dürfen. Die erforderlichen Verfügungen trifft die politische
Landesbehörde. Sie kann u. a. die Erzeugung von Einheitsbrot
anordnen und den Durchschnittspreis für den Detailverkehr fest-
setzen. Weigert sich der Besitzer, seine Vorräte um den festge-
setzten Preis zu verkaufen, so kann auf Enteignung der Vorräte