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erkannt werden. Zur geschäftlichen Durchführung der Aufteilung
der verfügbaren Vorräte ist eine unter staatlicher Aufsicht stehende
Getreideverkehranstalt bestimmt, deren Emrichtung und Aufgaben
im Verordnungswege festgesetzt werden *’. Vom 24. Februar 1915
angefangen dürfen Sendungen von Getreide und Mahlprodukten
von Eisenbahnen oder Dampfschiffahrtsunternehmungen nur dann
zum Transport angenommen werden, wenn den Frachtdokumenten
für jede Sendung eine Transportbescheinigung beigegeben ist.
Uebertretungen dieser Verordnung sind mit Freiheitsstrafen bis
zu einem Jahre bedroht, neben denen auch Geldstrafen bis 20 000
Kronen verhängt werden können. Auch kann auf den Verlust
einer Gewerbeberechtigung erkannt werden. Von der politischen
Behörde können Strafen, sofern sie 50 Kronen nicht übersteigen
und im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe Freiheitsstrafen
bis zur Dauer von drei Tagen ohne vorausgehendes Verfahren
durch Strafverfügung festgesetzt werden °®.
Mit der kaiserlichen Verordnung vom 19. September 1914,
RGBl. Nr. 248, wurde eine Kriegsdarlehenskasse mit dem Sitze
in Wien errichtet. Sie hat den Zweck die Befriedigung der durch
den Kriegszustand bedingten vermehrten Kreditbedürfnisse ins-
besondere der Handel- und Gewerbetreibenden zu erleichtern. Der
Betrieb wird auf Rechnung des Staates geführt. Sie gewährt
gegen Sicherheit Darlehen. Nach Bedarf können über Anordnung
des Finanzministers an geeigneten Orten Geschäftsstellen errichtet
werden. Geschäftsbestimmungen und Firmazeichnung werden durch
#° Mit der Verordnung des Gesamtministeriums vom 27. Februar 1915,
RGBl. Nr. 47, wurde unter der Firma „Kriegsgetreide-Verkehranstalt“ diese
Anstalt errichtet. Sie hat ihren Sitz in Wien, ist juristische Person und als
Kaufmann handelsgerichtlich zu protokollieren. Gebahrungsabgänge werden
vom Staate gedeckt. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung der
Anstalt sind in einem vom Minister des Innern erlassenen Statut festgesetzt.
#8 Allgemeine Ermächtigung hiezu im $ 37, auf Grund welcher die
Verordnung des Ministers des Innern vom 1. März 1915, RGBl. Nr. 49, die
nüheren Bestimmungen getroffen hat.