Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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erkannt werden. Zur geschäftlichen Durchführung der Aufteilung 
der verfügbaren Vorräte ist eine unter staatlicher Aufsicht stehende 
Getreideverkehranstalt bestimmt, deren Emrichtung und Aufgaben 
im Verordnungswege festgesetzt werden *’. Vom 24. Februar 1915 
angefangen dürfen Sendungen von Getreide und Mahlprodukten 
von Eisenbahnen oder Dampfschiffahrtsunternehmungen nur dann 
zum Transport angenommen werden, wenn den Frachtdokumenten 
für jede Sendung eine Transportbescheinigung beigegeben ist. 
Uebertretungen dieser Verordnung sind mit Freiheitsstrafen bis 
zu einem Jahre bedroht, neben denen auch Geldstrafen bis 20 000 
Kronen verhängt werden können. Auch kann auf den Verlust 
einer Gewerbeberechtigung erkannt werden. Von der politischen 
Behörde können Strafen, sofern sie 50 Kronen nicht übersteigen 
und im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe Freiheitsstrafen 
bis zur Dauer von drei Tagen ohne vorausgehendes Verfahren 
durch Strafverfügung festgesetzt werden °®. 
Mit der kaiserlichen Verordnung vom 19. September 1914, 
RGBl. Nr. 248, wurde eine Kriegsdarlehenskasse mit dem Sitze 
in Wien errichtet. Sie hat den Zweck die Befriedigung der durch 
den Kriegszustand bedingten vermehrten Kreditbedürfnisse ins- 
besondere der Handel- und Gewerbetreibenden zu erleichtern. Der 
Betrieb wird auf Rechnung des Staates geführt. Sie gewährt 
gegen Sicherheit Darlehen. Nach Bedarf können über Anordnung 
des Finanzministers an geeigneten Orten Geschäftsstellen errichtet 
werden. Geschäftsbestimmungen und Firmazeichnung werden durch 
#° Mit der Verordnung des Gesamtministeriums vom 27. Februar 1915, 
RGBl. Nr. 47, wurde unter der Firma „Kriegsgetreide-Verkehranstalt“ diese 
Anstalt errichtet. Sie hat ihren Sitz in Wien, ist juristische Person und als 
Kaufmann handelsgerichtlich zu protokollieren. Gebahrungsabgänge werden 
vom Staate gedeckt. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung der 
Anstalt sind in einem vom Minister des Innern erlassenen Statut festgesetzt. 
#8 Allgemeine Ermächtigung hiezu im $ 37, auf Grund welcher die 
Verordnung des Ministers des Innern vom 1. März 1915, RGBl. Nr. 49, die 
nüheren Bestimmungen getroffen hat.
	        
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