Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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dienstes zu wesentlich mächtigeren Gebilden, als man sie sich 
vor Kriegsausbruch dachte. Deutscher Fleiß, Zähigkeit und Gründ- 
lichkeit haben sich aber bald allen Bedürfnissen angepaßt, die 
man unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse in 
der Kriegführung als berechtigt und befriedigenswert bezeichnen 
konnte. 
Abschnitt I. Zweck und Umfang der Feldpost-Einrichtungen. 
Zur Herbeiführung der nötigen Einheit in dem gesamten 
deutschen Feldpostbetriebe wurde zwischen den Postverwaltungen 
des Reiches (d. i. der postalisch dazu gehörigen Staaten), Bayerns 
und Württembergs ein Ueberkommen dahin getroffen, daß die auf 
den Feldpostdienst bezüglichen Vorschriften für den gesamten, 
in postteehnischer (Gegensatz: militärischer) Beziehung unter der 
obersten Leitung des Reichspostamtes stehenden deutschen Feld- 
postbetrieb gleichmäßig in Anwendung kommen !.. Das Abkommen 
bezieht sich besonders auf die Vorschriften über die Beschaffen- 
heit und die Behandlung der Feldpostsendungen ?. Diese Vor- 
1@e Doch werden Mobilmachung und Ausrüstung der bayer. und württemb. 
Feldpostanstalten, Einberufung, Ausrüstung, Dienstbekleidung usw., ebenso 
die Ergänzung des bayer. und württemb. Feldpostpersonals durch die 
bayer. und württemb. Postverwaltung selbst vorgenommen. Gleiches gilt, 
um dies hier im Zusammenhang vorweg zu bemerken, von der Ausrüstung 
und Besetzung der bayer. und württemb. Postsammel-, Postverteilungs- 
und Zuführungsstellen, über deren Einrichtung sich die Postverwaltungen 
von Fall zu Fall gegenseitig verständigen. 
2 Den Postverwaltungen von Bayern und Württemberg ist indes der 
Vorbehalt eingeräumt, in diesen allgemeinen Vorschriften solche Aende- 
rungen vorzunehmen, die das Wesentliche der Vorschriften nicht be- 
rühren, aber mit Rücksicht auf die verschiedenartigen Verhältnisse in diesen 
Postgebieten sich als notwendig ergeben sollten; hierher gehört z. B. der 
Erlaß besonderer Anordnungen hinsichtlich des Kassen- und Rechnungs- 
wesens, dann die Bestimmung jener heimatlichen Postbehörden, mit denen 
die Feldpostanstalten in dienstlichen Verkehr zu treten haben, weiter die 
Festsetzung der Form für die Abrechnung mit der zuständigen Militärbe- 
hörde u. dgl. — In Berücksichtigung dieser Vorbehalte, aber auch zum
	        
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