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dienstes zu wesentlich mächtigeren Gebilden, als man sie sich
vor Kriegsausbruch dachte. Deutscher Fleiß, Zähigkeit und Gründ-
lichkeit haben sich aber bald allen Bedürfnissen angepaßt, die
man unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse in
der Kriegführung als berechtigt und befriedigenswert bezeichnen
konnte.
Abschnitt I. Zweck und Umfang der Feldpost-Einrichtungen.
Zur Herbeiführung der nötigen Einheit in dem gesamten
deutschen Feldpostbetriebe wurde zwischen den Postverwaltungen
des Reiches (d. i. der postalisch dazu gehörigen Staaten), Bayerns
und Württembergs ein Ueberkommen dahin getroffen, daß die auf
den Feldpostdienst bezüglichen Vorschriften für den gesamten,
in postteehnischer (Gegensatz: militärischer) Beziehung unter der
obersten Leitung des Reichspostamtes stehenden deutschen Feld-
postbetrieb gleichmäßig in Anwendung kommen !.. Das Abkommen
bezieht sich besonders auf die Vorschriften über die Beschaffen-
heit und die Behandlung der Feldpostsendungen ?. Diese Vor-
1@e Doch werden Mobilmachung und Ausrüstung der bayer. und württemb.
Feldpostanstalten, Einberufung, Ausrüstung, Dienstbekleidung usw., ebenso
die Ergänzung des bayer. und württemb. Feldpostpersonals durch die
bayer. und württemb. Postverwaltung selbst vorgenommen. Gleiches gilt,
um dies hier im Zusammenhang vorweg zu bemerken, von der Ausrüstung
und Besetzung der bayer. und württemb. Postsammel-, Postverteilungs-
und Zuführungsstellen, über deren Einrichtung sich die Postverwaltungen
von Fall zu Fall gegenseitig verständigen.
2 Den Postverwaltungen von Bayern und Württemberg ist indes der
Vorbehalt eingeräumt, in diesen allgemeinen Vorschriften solche Aende-
rungen vorzunehmen, die das Wesentliche der Vorschriften nicht be-
rühren, aber mit Rücksicht auf die verschiedenartigen Verhältnisse in diesen
Postgebieten sich als notwendig ergeben sollten; hierher gehört z. B. der
Erlaß besonderer Anordnungen hinsichtlich des Kassen- und Rechnungs-
wesens, dann die Bestimmung jener heimatlichen Postbehörden, mit denen
die Feldpostanstalten in dienstlichen Verkehr zu treten haben, weiter die
Festsetzung der Form für die Abrechnung mit der zuständigen Militärbe-
hörde u. dgl. — In Berücksichtigung dieser Vorbehalte, aber auch zum