Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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ist zu entnehmen, daß es sich nur um eine Aenderung des Aus- 
druckes, nicht um eine sachliche Aenderung hat handeln sollen. 
Bezeichnend ist dafür auch, daß, als auf der zweiten Tagung die 
inzwischen durch Zeitablauf unwirksam gewordene Erklärung der 
ersten Tagung betr. das Verbot des Werfens von Geschossen und 
Sprengstoffen aus Luftschiffen erneuert werden sollte, die Allbe- 
teiligungsklausel in der früheren längeren, nicht in der neuen 
kürzeren Fassung aufgenommen wurde — offenbar, weil beide als 
völlig gleichwertig angesehen wurden. 
II. 
Die Klausel betrifft den Fall, daß eine der kriegführenden 
Mächte „Nichtvertragsmacht“ ist. Die Beteiligung einer Nicht- 
vertragsmacht am Kriege soll in Hinsicht auf das Abkommen 
einen doppelten reehtlichen Einfluß ausüben. Einmal — das 
besagt der erste Satz der Klausel — soll das Abkommen in 
dem Verhältnis zwischen der kriegführenden Vertragsmacht 
und der kriegführenden Niehtvertragsmacht unanwendbar sein. 
Für ‘die Nichtvertragsmacht ist das selbstverständlich, für die 
Vertragsmacht bat der Satz nur den Sinn und die Wirk- 
samkeit einer Verwahrung gegen falsche Deutungen. Es wäre 
doch wenigstens denkbar, daß jeder Vertragsstaat sich in dem 
Vertrage den anderen Vertragsstaaten gegenüber verpflichtete, die 
in dem Vertrage genannten Schranken auch in einem Kriege mit 
einer Nichtvertragsmacht inne zu halten — diese freilich ganz 
weitabliegende Deutung soll ausgeschlossen sein. Zugleich will 
jener Satz auch außer Zweifel stellen, daß die in der Verein- 
barung abgegebene staatliche Willenserklärung nicht etwa als 
eine auch einseitig bindende Erklärung des Staats über sein 
künftiges völkerrechtliches Verhalten, wie sie ja auch möglich 
sein würde, aufgefaßt werden dürfe. Etwas Neues an positivem 
Inhalt gibt der erste Satz mithin nicht. Sodann aber — das 
besagt der zweite Satz der Klausel — hat die Beteiligung einer
	        
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