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ist zu entnehmen, daß es sich nur um eine Aenderung des Aus-
druckes, nicht um eine sachliche Aenderung hat handeln sollen.
Bezeichnend ist dafür auch, daß, als auf der zweiten Tagung die
inzwischen durch Zeitablauf unwirksam gewordene Erklärung der
ersten Tagung betr. das Verbot des Werfens von Geschossen und
Sprengstoffen aus Luftschiffen erneuert werden sollte, die Allbe-
teiligungsklausel in der früheren längeren, nicht in der neuen
kürzeren Fassung aufgenommen wurde — offenbar, weil beide als
völlig gleichwertig angesehen wurden.
II.
Die Klausel betrifft den Fall, daß eine der kriegführenden
Mächte „Nichtvertragsmacht“ ist. Die Beteiligung einer Nicht-
vertragsmacht am Kriege soll in Hinsicht auf das Abkommen
einen doppelten reehtlichen Einfluß ausüben. Einmal — das
besagt der erste Satz der Klausel — soll das Abkommen in
dem Verhältnis zwischen der kriegführenden Vertragsmacht
und der kriegführenden Niehtvertragsmacht unanwendbar sein.
Für ‘die Nichtvertragsmacht ist das selbstverständlich, für die
Vertragsmacht bat der Satz nur den Sinn und die Wirk-
samkeit einer Verwahrung gegen falsche Deutungen. Es wäre
doch wenigstens denkbar, daß jeder Vertragsstaat sich in dem
Vertrage den anderen Vertragsstaaten gegenüber verpflichtete, die
in dem Vertrage genannten Schranken auch in einem Kriege mit
einer Nichtvertragsmacht inne zu halten — diese freilich ganz
weitabliegende Deutung soll ausgeschlossen sein. Zugleich will
jener Satz auch außer Zweifel stellen, daß die in der Verein-
barung abgegebene staatliche Willenserklärung nicht etwa als
eine auch einseitig bindende Erklärung des Staats über sein
künftiges völkerrechtliches Verhalten, wie sie ja auch möglich
sein würde, aufgefaßt werden dürfe. Etwas Neues an positivem
Inhalt gibt der erste Satz mithin nicht. Sodann aber — das
besagt der zweite Satz der Klausel — hat die Beteiligung einer