Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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angehörigen ist die strengste Verschwiegenheit in bezug auf mili- 
tärısche Nachrichten, die amtlich oder außeramtlich zu ihrer 
Kenntnis kommen, zur ernstesten Pflicht gemacht. Gleiches gilt 
von der Wahrung des Amtsgeheimnisses, dem der ganze Dienst- 
betrieb unterworfen ist. — Ueber Ausnahmen s. u. Fußnote 71 g.E. 
Die Disziplinargewalt über das mobile Feldpost- 
personal ist zunächst für die Verwaltungsvorgesetzten°° 
des Feldpostpersonals in der Weise geregelt, daß der Feld-Ober- 
postmeister und die Armeepostdirektoren mit der Disziplinargewalt 
von Oberpostdirektoren (d. i. der Vorstände der heimatlichen Ober- 
postdirektionen und des diesen jeweils unterstellten Postverwal- 
tungsbezirkes) ausgestattet sind. Der Feld-Oberpostmeister besitzt 
Disziplinarstrafgewalt über das ganze mobile Feldpostpersonal, 
die Armeepostdirektoren haben sie über das mobile Feldpost- 
personal im Bereiche der betreffenden Armee, die Feldpostmeister 
über das Personal ihres Feldpostamtes und über das Personal 
bei den ihnen untergeordneten Feldpostexpeditionen, die Vorsteher 
der Feldpostexpeditionen, Feldpoststationen und der Postpferde- 
und Wagendepots gegen alle ihnen untergebenen Beamten, Unter- 
beamten (Feldpostsehaffner) und Postillione. Endlich steht den 
Feld-Oberpostinspektoren und Armee-Postinspektoren gegen die 
Feldpostschaffner und Feldpostillione die Disziplinargewalt eines 
Postamtsvorstehers zu *, 
Des weiteren ist dem Feld-Oberpostmeister, den Armee-Post- 
direktoren und den Feldpostmeistern für die Zeit des Krieges die 
Befugnis beigelegt, jeden nachgeordneten Beamten, der nach ihrer 
pflichtmäßigen Ueberzeugung seine Bestimmung nicht erfüllt, unter 
Zustimmung der dem Beamten vorgesetzten Militärbehörde sofort 
von den Amtsgeschäften zu entheben uud vom Feldheere zu ent- 
fernen °®. 
23 Ueber die Disziplinar-Strafgewalt der militärischen Vorge- 
setzten vgl. die folgende Ziffer 2. 
2* Von der Zensur gestrichen. 
25 Die gegen solche Beamte nach den gesetzlichen Bestimmungen zu
	        
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