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Die Feld-Oberpostinspektoren und die Armee-Postinspektoren
können innerhalb ihres Geschäftsbereichs bei Gefahr im Verzuge
Feldpostbeamten, Unterbeamten und Postillionen mit Zustimmung
des betreffenden Militärvorgesetzten *® vorläufig die weitere Aus-
übung ihrer Dienstverrichtungen untersagen ”".
Schließlich sind die Feldpostmeister ermächtigt, die nachge-
ordneten Beamten, einschließlich der Vorsteher der Feldpost-
expeditionen, innerhalb des Korpsverbandes von einer Feldpost-
anstalt zur anderen oder auch zur vorübergebenden Besetzung
von Feldpoststationen nach eingeholter Zustimmung des Militär-
vorgesetzten ** und des zuständigen Armeepostdirektors abzu-
kommandieren °".
2. Alle Feldpostbeamten werden mit ihrem Mobilmachungstage
Militärbeamte und stehen als solche unter der Disziplinar-
Strafgewalt ihrer militärischen Vorgesetzten, sofern es sich nicht
um Verletzung der Dienstvorschriften handelt, die die Grundlage
der Amtswirksamkeit bilden °®,
Als militärische Befehlshaber der Feldpostanstalten
sind vorgesehen:
für den Feld-Oberpostmeister und das Feldpostamt des Großen
Hauptquartiers: der Generalquartiermeister;
für die Armeepostdirektoren: der betreffende Etappeninspekteur;
für die Feldpostexpeditionen der Armee-Öberkommandos: der
Oberquartiermeister der betreffenden Armee;
für die Feldpostämter der Armeekorps: der Chef des Stabes
des betreffenden Armeekorps;
ergreifenden weiteren Maßnahmen obliegen den zuständigen heimatlichen
Provinzial- oder Zentralbehörden; vgl. $ 16 Abs. 5 FpDO.
26 S. die folg. Ziffer 2.
:7 8 16 Abs. 6 und 7 FpDO.
23 Vgl. $ 16 Abs. 1 FpDO., der auf die $8$ 33 und 34 der Disziplinar-
Strafordnung für das Heer vom 31. Oktober 1872 verweist. — Für die
bayer. Feldpostbeamten sind die $$ 32—34 der Disziplinar-Strafordnung für
das bayer. Heer vom 12. Dezember 1872 als maßgebend bezeichnet.