Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Die Feld-Oberpostinspektoren und die Armee-Postinspektoren 
können innerhalb ihres Geschäftsbereichs bei Gefahr im Verzuge 
Feldpostbeamten, Unterbeamten und Postillionen mit Zustimmung 
des betreffenden Militärvorgesetzten *® vorläufig die weitere Aus- 
übung ihrer Dienstverrichtungen untersagen ”". 
Schließlich sind die Feldpostmeister ermächtigt, die nachge- 
ordneten Beamten, einschließlich der Vorsteher der Feldpost- 
expeditionen, innerhalb des Korpsverbandes von einer Feldpost- 
anstalt zur anderen oder auch zur vorübergebenden Besetzung 
von Feldpoststationen nach eingeholter Zustimmung des Militär- 
vorgesetzten ** und des zuständigen Armeepostdirektors abzu- 
kommandieren °". 
2. Alle Feldpostbeamten werden mit ihrem Mobilmachungstage 
Militärbeamte und stehen als solche unter der Disziplinar- 
Strafgewalt ihrer militärischen Vorgesetzten, sofern es sich nicht 
um Verletzung der Dienstvorschriften handelt, die die Grundlage 
der Amtswirksamkeit bilden °®, 
Als militärische Befehlshaber der Feldpostanstalten 
sind vorgesehen: 
für den Feld-Oberpostmeister und das Feldpostamt des Großen 
Hauptquartiers: der Generalquartiermeister; 
für die Armeepostdirektoren: der betreffende Etappeninspekteur; 
für die Feldpostexpeditionen der Armee-Öberkommandos: der 
Oberquartiermeister der betreffenden Armee; 
für die Feldpostämter der Armeekorps: der Chef des Stabes 
des betreffenden Armeekorps; 
ergreifenden weiteren Maßnahmen obliegen den zuständigen heimatlichen 
Provinzial- oder Zentralbehörden; vgl. $ 16 Abs. 5 FpDO. 
26 S. die folg. Ziffer 2. 
:7 8 16 Abs. 6 und 7 FpDO. 
23 Vgl. $ 16 Abs. 1 FpDO., der auf die $8$ 33 und 34 der Disziplinar- 
Strafordnung für das Heer vom 31. Oktober 1872 verweist. — Für die 
bayer. Feldpostbeamten sind die $$ 32—34 der Disziplinar-Strafordnung für 
das bayer. Heer vom 12. Dezember 1872 als maßgebend bezeichnet.
	        
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