Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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für die Feldpostexpeditionen der Divisionen: der betreffende 
Divisionskommandeur. 
Die Feldpoststationen und die Postpferde- und Wagendepots 
empfangen in militärischer Beziehung ihre Befehle vom Etappen- 
inspekteur der betreffenden Armee dnrch den Armeepostdirektor 
oder nötigenfalls durch Vermittlung des Kommandanten des Orts °*. 
Die Besoldung und Verpflegung der Feldpostbeamten, 
Unterbeamten und Postillione erfolgt für Rechnung der Militär- 
verwaltung nach der Kriegs-Besoldungs-Vorschrift und der Kriegs- 
Verpflegungs-Vorschrift sowie nach den Besoldungsetats °°, 
Abschnitt III. Die Gegenstände des Feldpostverkehrs. 
Der Feldpostbetriebsdienst. 
1. Teile Die Gegenstände des Feldpostverkehrs. 
Ihre Beschaffenheit. Portofreiheit und Portoer- 
mäßigung. 
Zur Gewinnung eines vollständigen Bildes von den — vom 
heimatlichen Postverkehr schon durch die völlig neugearteten Ver- 
2°? Vgl. $ 13 Abs.4 und 5 FpDO. 
2 $ 18 FpDO. — Die Kriegsbesoldung beginnt mit derjenigen 
Monatshälfte, in der die Kriegsstelle angetreten wird. Den Feldpostbe- 
amten und Feldpostschaffnern wird, soweit sie dem etatsmäßigen Personal 
entnommen sind, das Friedensdiensteinkommen und den Feldpostillionen 
der Bezug, den sie unmittelbar aus der Staatskasse erhalten, unverkürzt 
fortgewährt. Den Feldpostbeamten, nicht aber den Feldpostschaffnern und 
Feldpostillionen, wird der reine Betrag der Kriegsbesoldung, als welcher 
sieben Zehntel derselben angesehen werden, auf das Zivildiensteinkommen 
angerechnet. — Vgl. z. B. Anlage 2 der Best. z. Vollzuge der Kriegs-Be- 
soldungsvorschriften im Bereiche der bayer. Militärverwaltung. — Neurege- 
lung der Kriegsbesoldung steht bevor. 
Alle Angehörigen der Feldpost haben vom ersten Mobilmachungstage 
oder vom Tage des Dienstantritts an bis zur Demobilmachung Anspruch 
auf die Feldkost (Quartier- oder Magazinsverpflegung oder Geld zur 
Selbstbeschaffung der Verpflegung), ohne daß hiefür eine Anrechnung auf 
die Kriegsbesoldung stattfindet. — Das Nähere ist in den einschlägigen 
Kriegs-Verpflegungs-Vorschriften geregelt. 
Auch das Futter für sämtliche Postpferde sowie die beim
	        
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