Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Postkarten, Geldbriefe mit einem angegebenen Werte bis 1500 Mk. 
einschließlich und bis zum Gewichte von 250 Gramm einschließ- 
lich, Postanweisungen über Beträge bis 800 Mk. einschließlich 
vom Feldheer nach der Heimat und bis 100 Mk. einschließlich 
an die Angehörigen des Feldheeres. Auch Zeitungen können bei 
den Feldpostanstalten bestellt werden; s. die folg. Ziffer 4a. 
Seit Februar 1915 sind endlich Feldpostbriefe nach dem 
Feldheer im Gewichte über 250 Gramm bis 500 Gramm bis auf 
weiteres für unbeschränkte Zeit eingeführt °*. 
Drucksachensendungen im postalischen Sinne sind im 
Feldpostbetriebe nicht zugelassen °®®. In gleicher Weise bleiben 
Einschreibsendungen in anderen als Militärdienstangelegenheiten, 
Postaufträge, Briefe mit Zustellungsurkunde und Postnachnahme- 
sendungen von der Beförderung durch die Feldpost ausgeschlossen. 
2. Die Anforderungen der Postverwaltung an richtige 
Adressierung und Verpackung der zur Postbeförderung 
aufgegebenen Sendungen gewinnen für die Feldpostsendungen be- 
sondere und erhöhte Bedeutung. 
Die Aufschrift der Feldpostsendungen an Angehörige 
des Feldheeres muß genau ergeben, zu welchem Armeekorps, welcher 
3 Mit dieser Gewichtserhöhung kam die deutsche Postverwaltung einem 
in der Heimat wie im Feldheere lebhaft geäußerten Wunsche entgegen, 
umfangreichere und damit höhergewichtige Sendungen nach dem Feldheere 
zur Beförderung von kleineren Gebrauchsgegenständen und Bekleidungs- 
stücken sowie von Liebesgaben zuzulassen. Anfänglich wurde diese Ge- 
wichtserhöhung von Zeit zu Zeit wochenweise zugelassen, bis man sie als 
dauernde Einrichtung beibehielt, da nach den gemachten Erfahrungen keine 
Störungen des Feldpostbetriebes damit verknüpft waren. — Vom Feldheer 
nach der Heimat hielt man eine gleiche Maßnahme bis jetzt nicht für 
durchführbar. — Eısatz dafür bietet der militärisch eingerichtete Paket- 
beförderungsdienst nach (wie auch von) der Heimat; s. die Ziffer 4b der 
Ausf. — 
85 Sendungen mit Druckschriften sind Feldpostbriefe und unterliegen 
nach Höchstgewicht und Frankierung den Bestimmungen für Feldpostbriefe. 
Die Drucksachentaxe und das Meistgewicht für Drucksachen sind für solche 
Sendungen nicht anwendbar.
	        
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