Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Nichtvertragsmacht am Kriege auch die Wirkung, daß das Ab- 
kommen sogar im Verhältnis der kriegführenden Vertragsstaaten 
untereinander keine Anwendbarkeit mehr hat: d. h. alle am 
Kriege beteiligten Staaten müssen auch am Vertrag beteiligt ge- 
wesen sein, sonst ist das Abkommen für keinen von ihnen an- 
wendbar. Dies ist der positive neue Inhalt der Klausel, die 
darum oben als „Allbeteiligungsklausel* bezeiehnet wurde. 
Das ist in der Tat ein auffälliger Satz, der zu sehr unbe- 
friedigenden Ergebnissen führen kann. Die Beteiligung irgend 
eines kleinen unbedeutenden Staates am Kriege soll dem Abkommen 
seine verbindliche Kraft zwischen allen Mächten nehmen; das 
steht mit dürren Worten da und läßt sich gar nicht fortdeuten ?. 
Die kriegführende Maeht kann also, wenn ihr die Verbindlichkeit 
der Abkommen unbequem ist, sie durch Zuziehung eines solchen 
kleinen Staates absichtlich beseitigen. Man hat auf das Un- 
befriedigende dieses Ergebnisses mehrfach lebhaft hingewiesen, 
ja man hat die Klausel, wenn sie so aufgefaßt werden müßte, 
geradezu für sinnlos erklärt und hat daraus die Notwendigkeit 
einer sehr einschränkenden Auslegung gefolgert. Es ist also 
notwendig zuzusehen, welchen Zweck die Klausel verfolgt. Zu 
diesem Behuf muß zunächst der Inhalt des Satzes im einzelnen 
genauer betrachtet werden. 
® Strupp, Das internat. Landkriegsrecht (1914) S. 161 fg. findet in dem 
zweiten Satz nur „nochmals eindringlich betont, daß ein Kriegführender 
keine Norm gegen sich gelten zu lassen braucht, die seinen Gegner nicht 
bindet“, er nimmt daher an, daß das Abkommen, wenn sich eine Nicht- 
vertragsmacht den Kriegführenden anschließe, doch zwischen den Vertrags- 
mächten verbindlich bleibe und nur der Nichtvertragsmacht gegenüber un- 
verbindlich sei. Das läßt sich mit dem insoweit völlig klaren und unzwei- 
deutigen Wortlaut der Klausel in keiner Weise vereinigen. Es ist auch 
bemerkenswert, daß die Pariser Seerechtserklärung von 
1856 nur den ersten Satz der Klausel enthält: wenn in 
der Petersburger Erklärung von 1868 und allen späteren Vereinbarungen 
der zweite Satz hinzugefügt wird, so ist zu schließen, daß er seinen eigenen 
Inhalt haben und nicht bloß eine Wiederholung des ersten sein sollte.
	        
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