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Personen in der Heimat bei den dortigen Postanstalten bestellen
lassen *?.
Für die allenfalls (durch Versetzung, Verschiebung, Abkom-
mandierung) notwendig werdende Nachsendung (Ueberweisung)
von Zeitungen sind entsprechende Vorschriften erlassen *,
ebenso für die Fälle eintretender Unanbringlichkeit von Zeitungen
an Besteller im Felde *°.
b) Für die Beförderung von Privatpaketen ist die
Feldpost nicht berechnet. Zwar ist in der FpDO. die Zuführung
von solchen Sendungen an die Heeresangehörigen bis zu gewissen
Punkten durch die Feldpost vorgesehen, aber nur, sobald es die
Umstände gestatten und der Postverwaltung von den zuständigen
* Dagegen ist den Zeitungsverlegern selbst die Anmeldung von Zei-
tungsbestellungen für gewonnene Bezieher (Vertrieb sog. Verlegerexemplare)
für den Feldpostverkehr nicht zugestanden.
Anderseits zeigt sich die deutsche Postverwaltung dadurch wieder ent-
gegenkommend, daß sie den Verlegern der zum Postvertrieb angemeldeten
deutschen Zeitungen und Zeitschriften seit kurzem Gelegenheit gibt,
auf Grund erholter Genehmigung der Postbehörde und gegen Erfüllung ge-
wisser aufgestellter Bedingungen ihre Zeitungen und Zeitschriften nach
Art von sog. Bahnhofsbriefen an ihre Vertriebsstellen an Orten mit
Bahnhöfen in den besetzten Gebietsteilen Belgiens und
Nordfrankreichs, in denen sich deutsche Postämter oder Feldpost-
anstalten befinden, zu versenden.
s Vgl. die $$ 70—74 AB. zur FpDO. (bayer. Ausgabe).
#8 Nach einer Ende Januar 1915 vom Reichspostamte herausgegebenen
Verfügung werden alle von Angehörigen des Feldheeres durch die Post
bezogenen Zeitungen (gleichviel ob sie bei heimatlichen oder bei Feld-
postanstalten bestellt waren), die den Empfängern wegen Ablebens, Ver-
mißtseins, Verwundung oder Abkommandierung nicht zugestellt und auch
nicht nachgesandt werden können, von den Feldpostanstalten nicht zurück-
gesandt, sondern den betreffenden Truppenteilen des Feldheeres solange
belassen, als nicht von berechtigter Seite (Bezieher, Angehörige, Verleger
usw.) anderweitig darüber verfügt wird. Von Verwandten oder Bekannten
der Heeresangehörigen oder von den Zeitungsverlegern unmittelbarin
Briefform versandte Exemplare dürfen aber nur insoweit dem betref-
fenden 'Truppenteil überlassen werden, als sie mit einem Vermerk über die
Preisgabe in der Aufschrift versehen sind; andernfalls müssen sie zurück-
geleitet werden.