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militärischen Etappen- und Eisenbahnbehörden die erforderlichen
Beförderungsmittel auf den Eisenbahnen und Landstraßen sowie
die zum Verlade- und Ausgabegeschäft erforderlichen Mannschaften
zur Verfügung gestellt werden. Die Weiterbeförderung dieser
Pakete von solehen Punkten ab bis in die Nähe der Truppenteile
sollte Sache des Generalquartiermeisters sein *.
Dieses Verfahren kam bis jetzt nicht in Anwendung. Um
jedoch dem Bedürfnisse nach einem Privat-Paketverkehr zwischen
Heimat und Feldheer gerecht zu werden, wurde nach Vereinbarung
zwischen Militär- und Postverwaltung ein besonderes, vom Feldpost-
verkehr völlig getrenntes und unabhängiges Verfahren eingeführt.
Zuerst wurde ein Versuch angestellt, der die praktische Durch-
führbarkeit des Verfahrens und allenfalls auftretende Hindernisse
oder Erschwerungen ermitteln sollte.
In der Zeit vom 19. bis 26. Oktober 1914 fand die erstmalige
Zulassung von Privatpaketen nach dem Feldheere statt. Zuge-
lassen waren lediglich Pakete mit Bekleidungs- und Ausrüstungs-
stücken *. Diese Sendungen, welche das Höchstgewicht von 5 kg
nicht überschreiten durften, mußten gegen Entrichtung eines Ein-
heitsportos von 25 Pfennig bei den heimatlichen Postanstalten
aufgeliefert werden und wurden von dort einem der von der Mili-
tärverwaltung in Deutschland eingerichteten Paketdepots zuge-
führt. Die Versendungsbedingungen (besonders über richtige
“ Vgl. 8 40 FpDO. und 8$ 75—83 AB. zur FpDO. (bayer. Ausgabe).
“ Nach diesen war bei der herannahenden Winterszeit ein besonderes
Bedürfnis; denn Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände für Heeresan-
gehörige durften nicht — auch nicht als Dienstpakete! — mit der Feldpost
befördert werden, da sonst eine Ueberlastung für diese eingetreten wäre.
Sie konnten vor Einführung dieses neuen Verfahrens als Pakete durch die
Heimatpost lediglich bis zu den betreffenden Ersatztruppenteilen
an festen Standorten im Inlande, auch in den Reichslanden, gesandt werden.
Von dort aus geschah ihre Weiterleitung ins Feld durch Vermittlung der
militärischen Etappenbehörden.
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