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besondere eine Reihe von Verkehrsbeschränkungen, die sich einem
geregelten Feldpostverkehr vielfach hemmend entgegenstellen.
Die dienstlichen Anweisungen über das Verfahren bei der
Bearbeitung, Beförderung und Leitung der für das Feldheer be-
stimmten Feldpostsendungen ergehen einheitlich für den ganzen
deutschen Feldpostbetrieb dureh das Reichspostamt °”.
Bei den in der Heimat an Heeresangehörige (im bereits um-
schriebenen Sinne) aufgegebenen Sendungen (der ebenfalls schon
bezeichneten Arten) hat man zur Herbeiführung einer richtigen
und rechtzeitigen Weiterleitung zu unterscheiden:
Sendungen an Militärpersonen in festen Standorten (Gami-
sonen), z. B. an Truppen - Kommandos oder Militärpersonen in
Festungen, an Ersatztruppenteile, an stehende Lazarette, an Etap-
penbehörden in bestimmten Orten; sog. stabile Sen-
dungen. Diese können bei allen heimischen Postanstalten
aufgeliefert werden und gelangen meist auf den gewöhnlichen Ver-
kehrswegen (d. ı. soweit die Sendungen nach Orten innerhalb des
deutschen Gebietes bestimmt sind) an ihren Bestimmungsort, der auf
den Sendungen angegeben sein soll. Für die Feldpost bestimmt sind:
die Sendungen an die im Felde befindlichen Truppen, die
infolge von Marschbewegungen den Standort wechseln; sogenannte
mobile Sendungen. Diese mobilen Sendungen, welche ledig-
lich die genaue Feldadresse, aber ohne Bestimmungsort, aufweisen
müssen, können ebenfalls bei allen heimischen deutschen Post-
anstalten aufgegeben werden. Von hier aus wandern sie auf
schnellstem Wege unter Benützung der bestehenden heimatlichen
Postverbindungen zu der für die betreffende Aufgabe- und Ab-
sendungspostanstalt bestimmten Postsammelstelle.
einem Begleiter in Frage. Aehnlich liegen die Verhältnisse bei den an
deren Feldpostämtern; bei den Feldpostexpeditionen ist der Stand an Per-
sonal, Pferden und Wagen etwas geringer.
57 In den bereits erwähnten Feldposterlassen, welche die über den
Betriebsdienst bereits bestehenden Bestimmungen der FpDO. und der AB.
zur FpDO. erläutern und ergänzen.