Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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besondere eine Reihe von Verkehrsbeschränkungen, die sich einem 
geregelten Feldpostverkehr vielfach hemmend entgegenstellen. 
Die dienstlichen Anweisungen über das Verfahren bei der 
Bearbeitung, Beförderung und Leitung der für das Feldheer be- 
stimmten Feldpostsendungen ergehen einheitlich für den ganzen 
deutschen Feldpostbetrieb dureh das Reichspostamt °”. 
Bei den in der Heimat an Heeresangehörige (im bereits um- 
schriebenen Sinne) aufgegebenen Sendungen (der ebenfalls schon 
bezeichneten Arten) hat man zur Herbeiführung einer richtigen 
und rechtzeitigen Weiterleitung zu unterscheiden: 
Sendungen an Militärpersonen in festen Standorten (Gami- 
sonen), z. B. an Truppen - Kommandos oder Militärpersonen in 
Festungen, an Ersatztruppenteile, an stehende Lazarette, an Etap- 
penbehörden in bestimmten Orten; sog. stabile Sen- 
dungen. Diese können bei allen heimischen Postanstalten 
aufgeliefert werden und gelangen meist auf den gewöhnlichen Ver- 
kehrswegen (d. ı. soweit die Sendungen nach Orten innerhalb des 
deutschen Gebietes bestimmt sind) an ihren Bestimmungsort, der auf 
den Sendungen angegeben sein soll. Für die Feldpost bestimmt sind: 
die Sendungen an die im Felde befindlichen Truppen, die 
infolge von Marschbewegungen den Standort wechseln; sogenannte 
mobile Sendungen. Diese mobilen Sendungen, welche ledig- 
lich die genaue Feldadresse, aber ohne Bestimmungsort, aufweisen 
müssen, können ebenfalls bei allen heimischen deutschen Post- 
anstalten aufgegeben werden. Von hier aus wandern sie auf 
schnellstem Wege unter Benützung der bestehenden heimatlichen 
Postverbindungen zu der für die betreffende Aufgabe- und Ab- 
sendungspostanstalt bestimmten Postsammelstelle. 
einem Begleiter in Frage. Aehnlich liegen die Verhältnisse bei den an 
deren Feldpostämtern; bei den Feldpostexpeditionen ist der Stand an Per- 
sonal, Pferden und Wagen etwas geringer. 
57 In den bereits erwähnten Feldposterlassen, welche die über den 
Betriebsdienst bereits bestehenden Bestimmungen der FpDO. und der AB. 
zur FpDO. erläutern und ergänzen.
	        
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