Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Die rechtliche Folge der Beteiligung einer Nichtvertrags- 
macht am Kriege wird in der Klausel dahin bestimmt, daß das 
Abkommen für sämtliche kriegführenden Mächte, wie es in den 
älteren Vereinbarungen heißt, nicht bindend (verbindlich, obliga- 
toire), wie es in den neueren heißt, nicht anwendbar (applicable) 
ist. Die Petersburger Erklärung verwendet beide Ausdrücke neben- 
einander. Sie sollen offenbar gleichbedeutend sein. Der Vertrag 
bleibt zwar gültig und verbindlich, so wie er es bisher war; aber 
er hat für diesen Fall der Beteiligung einer Nichtvertragsmacht 
am Kriege überhaupt nichts festsetzen wollen, er ist für diesen 
Fall in dem Sinne ungültig oder unverbindlich, daß er ihn gar 
nicht betrifft. Nennt man ihn für diesen Fall „unanwendbar‘, 
so besagt dies das gleiche, nur läßt dieser Ausdruck mehr die 
Auffassung durchscheinen, daß die Vertragsbestimmungen objek- 
tive Rechtssätze seien. — Die Unverbindlichkeit des Vertrages 
ist von selbst gegeben; unrichtig ist die hie und da hervorgetretene 
Auffassung, als habe die einzelne kriegführende Macht nur das 
Recht, sich auf die Nichtverbindlichkeit des Vertrages zu berufen; 
wenn sie das aber nicht tue, bleibe der Vertrag anwendbar. Das 
wäre eine Art Anfechtbarkeit des Vertrages. Indes die Fassung 
der Allbeteiligungsklausel macht diese Meinung unmöglich ?, 
Selbstverständlich können sich aber die kriegführenden Staaten 
tatsächlich an das Abkommen halten, auch wenn es nicht ver- 
bindlich ist. 
Im Tatbestand ist verlangt, daß sich irgend eine Nicht- 
vertragsmacht am Kriege beteiligt. Eine Nichtvertrags- 
macht: das ist ein Staat, der durch den Vertrag nicht gebunden 
® MEURER, Die Haager Friedenskonferenz II S. 50 meint, wenn die am 
Kriege beteiligte Nichtvertragsmacht erkläre, daß sie das Abkommen als 
bindend behandeln wolle, seien auch die Vertragsmächte an das Abkom- 
men gebunden. Auch das entspricht dem Wortlaut der Klausel nicht: die 
Nichtvertragsmacht muß vielmehr dem Abkommen in der in dem Abkom- 
men selbst geordneten Form beitreten und sich dadurch zur Vertragsmacht 
machen. Das steht ihr auch während des Krieges frei.
	        
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