Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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visionen befindlichen und zu den betreffenden Stäben gehörigen 
Offiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Beamten. Im übrigen 
müssen die Postsendungen am Sitze der Feldpostanstalten von 
den kommandierten Postabholern der zugehörigen Formationen 
in Empfang genommen werden. Mit der Aushändigung der Feld- 
post an diese Postabholer ist die Tätigkeit und Verantwortlichkeit 
der Feldpostanstalten beendigt, die Zustellung und Aushändigung 
der übernommenen Sendungen an die Empfänger ist Angelegen- 
heit des betreffenden Truppenteils u. dgl. °. 
Gleich den übrigen Postbetriebsverhältnissen erscheint die 
Postabholung durch die verschiedenen Formationen während 
des gegenwärtigen Stellungskrieges (wenigstens was die Verhält- 
nisse auf dem westlichen Kriegsschauplatze anbelangt) völlig ge- 
regelt und zuverlässig. Anders lagen vordem zur Zeit des Be- 
wegungskrieges die Dinge. Einzelne Formationen hatten bis zu 
ihrer Feldpostanstalt oft weite Wegstreeken (30—50 km) zurück- 
zulegen, ohne immer mit ausreichenden Beförderungsmitteln für 
die zahlreiche Post versehen zu sein. In anderen Fällen befand 
sich ein Truppenteil tagelang auf Märschen oder in Gefechten 
zerstreut, so daß die Postzuführung erheblichen Verzögerungen 
ausgesetzt war. Sehr im Nachteile mit dem Postempfang be- 
fanden sich (und befinden sieh noch) jene Formationen, die kurz 
nacheinander ihre taktische Zugehörigkeit zu einem militärischen 
Verband und damit auch ihre Zugehörigkeit zu der dafür be- 
stimmten Feldpostanstalt wechselten oder sonstigen häufigen tak- 
tischen Verschiebungen unterworfen wurden (bzw. werden). Jede 
derartige Truppenverschiebung hat für die Zuführung der Feldpost 
zu dieser Formation oft große Verzögerungen zur Folge, insbe- 
sondere wenn bei mehrfachen, rasch aufeinanderfolgenden Verän- 
  
  
07 Das Verfahren bei der Weiterbehandlung der eingegangenen Post- 
anweisungen, der eingegangenen eingeschriebenen Dienstsendungen, der 
Briefe und der Dienstpakete mit angegebenem Werte kann hier unerörtert 
bleiben. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXV. 2. 11
	        
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