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ist. Damit ist ein Dreifaches erfordert. Der betreffende Staat
muß an den Vertrag nicht gebunden sein. Das ist er dann
nicht, wenn er bei den Verhandlungen überhaupt nicht vertreten
war, oder zwar vertreten war, aber den Vertrag nicht unterzeiehnet
hat, oder ıhn zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert hat, immer
vorausgesetzt, daß er dem Vertrag auch später nicht beigetreten
ist. Er muß an den Vertrag nicht gebunden sein, also an das
ganze Abkommen, um das es sich handelt. Damit ist der Gegen-
satz gegen die sogen. „Vorbehalte“ gegeben, wie sie von mehreren
Staaten zu einzelnen Artikeln gemacht worden sind. Der „Vor-
behalt“ besagt an sich nur, daß der vorbehaltende Staat einen
Vertragschluß über die vorbehaltene Bestimmung ablehnt, daß
er durch sie nicht gebunden sein will. Aus der Gegenseitigkeit
der Vereinbarung folgt dann aber, daß die vorbehaltene einzelne
Bestimmung auch die anderen Vertragsparteien nicht bindet, so-
weit es sich um ihr Verhältnis zu dem vorbehaltenden Staat
handelt. Daß nun die Form eines „Vorbehalts“ gewählt ist,
hat eine doppelte Bedeutung. Einmal wird dadurch der sonst
geltende Grundsatz ausgeschlossen, daß Nichteinigwerden der
Parteien über einen Vertragspunkt die Gültigkeit des gesamten
Vertrags, auch soweit schon einzelne Punkte vereinbart sind,
hindert: das Wort „Vorbehalt“ bedeutet, daß der sonstige Ver-
tragsinhalt trotzdem gelten soll. Sodann schränkt der Vorbehalt,
und darum wird er hier erwähnt, die Wirksamkeit der All-
beteiligungsklausel ein. Ist an dem Kriege ein Staat beteiligt,
der einen Vorbehalt gemacht hat, so gilt die vorbehaltene Be-
stimmung zwar zwischen ihm und den übrigen Vertragsmächten
nicht, trotzdem findet sie aber zwischen den anderen kriegführenden
Mächten, die den Vorbehalt nieht gemacht haben, ungehindert
Anwendung: die Allbeteiligungsklausel tritt soweit außer Kraft.
Endlich ist noch zu bemerken: es muß eine Macht, also
ein Staat sein, der an das Abkommen nicht gebunden ist. Aber
hier wird eine Einschränkung zu machen sein. Eine „Macht“ im