Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Wie schon hervorgehoben, besteht eine der wichtigsten .Auf- 
gaben der Feldpostdienststellen darin, für die Herstellung und Er- 
haltung zweckmäßiger und tunlichst geregelter Postverbindungen 
zwischen den bei den Stäben (oder an den Etappenorten) befind- 
lichen Feldpostanstalten und der Heimat Sorge zu tragen ”°. 
Im feindlichen Gebiete sind, wenn die Truppen stillstehen, 
mindestens täglich einmal Feldposten abzufertigen, bei Märschen 
dagegen so oft und soweit dies ausführbar ist. Erforderlichenfalls 
muß dem Feldpostversand eine militärische Bedeckungsmannschaft 
beigegeben werden, was insbesondere in den ersten Kriegszeiten 
mit den unsicheren Verhältnissen im feindlichen Gebiete häufig 
notwendig wurde. 
Um eine Ueberlastung der heimatlichen Postdienststellen zu 
vermeiden, müssen alle für die Heimat aufgegebenen Sendungen 
  
  
Marsch- oder Standquartier der Feldpost im feindlichen Gebiete für die 
Regel nur am Gebäude der betreffenden Feldpostanstalt ein Briefkasten, 
an anderen Stellen, z. B. am Gebäude des Generalkommandos oder des 
Divisionsstabes nur bei besonderem Bedürfnis und nach vorherigem Insbe- 
nehmensetzen mit der vorgesetzten Militärbehörde. Die Aufstellung von 
Briefkästen der Feldpostanstalten auf Bahnhöfen, die im Operationsgebiet 
des betreffenden Armeekorps oder der Division liegen, wird von der zu- 
ständigen Militärbehörde zur Abwendung jeden Mißbrauchs vielfach ver- 
boten. Die Vorbeugung gegen die Heimbeförderung etwa unrechtmäßig 
erworbener Gegenstände wird dadurch wirksam gestaltet, daß die Feldpost- 
anstalten Postpäckchen ohne Briefstempel ausnahmslos von der Beförde- 
rung ausschließen. Postpäckchen mit Briefstempel, bei denen nach Lage 
der Umstände ein Mißbrauch des Briefstempels angenommen werden kann, 
sind dem Führer des Truppenteils, dem der Absender angehört, gegen 
Nachweis zurückzugeben. — Die Grundsätze des Reichspostgesetzes über 
den Anspruch eines Postanstaltsbenützers auf strenge Wahrung des Brief- 
und Postgeheimnisses erleiden durch diese Maßnahmen einer militärischen 
Ueberwachung des ganzen Postaufgabeverkehrs bei den Feldpostanstalten 
einschneidende Beschränkungen. 
Zur Verhütung der Benützung etwa vorhandener inländischer Brief- 
kästen durch Heeresangehörige sind die Feldpostanstalten gehalten, solche 
Briefkästen entweder abzunehmen oder so sicher zu verschließen, daß ihre 
Benützung unmöglich gemacht wird. 
’2 Vgl. oben Fußnote 20, 88 3, 3a u. 28 FpDO.
	        
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