Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Staatsangehörigkeit sind, Elsaß-Lothringische Landesangehörigkeit 
haben oder aus anderen Bundesstaaten stammen. Die erste und 
letzte Gruppe werden nach der Formel vom 5. Juni 1831 (Fassung 
für Offiziere) neu vereidigt. Für Elsaß-Lothringen behält es bei 
der Formel vom 12. Dezember 1878 sein Bewenden. 
B. Der Fahneneid derjenigen „Personen des Soldatenstandes, 
welche als Mannschaften (ausschließlich Portepeefähnriche und 
Unterärzte) zur Erfüllung ibrer Dienstpflicht oder auf Beförderung 
eintreten“ wobei wiederum unterschieden werden 
1. Mannschaften Preußischer Staatsangehörigkeit — Formel 
vom 5. Juli 1831 in der gewöhnlichen Fassung. 
2. Mannschaften Elsaß-Lothringischer Landesangehörigkeit — 
Formel vom 12. Dezember 1878. 
3. Mannschaften, die einem anderen Bundesstaat angehören. 
Von diesen leisten Bayrische Staatsangehörige den Bayerischen 
Soldateneid (Kr.Min. vom 29. August 1886), entsprechend Sachsen 
und Württemberger (Kr.Min. v. 19. Juli 1872, v. 22. Oktober 1891) 
den Fahneneid ihres Heimatstaates, da diese besondere Armeever- 
bände darstellen. Auch für Staatsangehörige des Herzogtums 
Braunschweig, mit dem eine Militärkonvention nicht abgeschlossen 
ist ?, wurde eine besondere Formel (Kr.Min. vom 6. Dezember 1885) 
festgestellt. Die Angehörigen der übrigen Bundesstaaten werden 
mit der Preußischen Formel vom 19. Dezember 1867, in der das 
Wort „Bundesfeldherrn* durch „Kaisers“ ersetzt ist (Kr.Min. 
vom 24. April 1879 Ziff. 2c), aber zugunsten ihres Landesherrn 
vereidigt. 
Wir finden demnach schon im Preußischen Staatsgebiet für 
Offiziere zwei, für Mannschaften gar acht Formeln nebeneinander. 
Dazu kommt der Eid für das Königliche Reitende Feldjägerkorps 
(Aufnahmebestimmungen vom 30. November 1899, $ 7 Abs. 2 
? D. Mil.-Gesetze des Deutschen Reiches, auf Veranlassung des Königl. 
Preuß. Kriegsministeriums. Berlin 1877, I. S. 61 (enthält die zitierten Kon- 
ventionen). 
  
 
	        
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