Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Ich NN. schwöre zu Gott dem Allwissenden und Allmächtigen einen 
leiblichen Eid, daß ich Seiner Majestät dem Könige von Preußen, Wil- 
helm dem Zweiten, meinem Allergnädigsten Landesherrn, in allen Vor- 
fällen, zu Lande und zu Wasser, in Kriegs- und Friedenszeiten, und an 
welchen Orten es immer sei, treu und redlich dienen, Allerhöchstdero 
Nutzen und Bestes fördern, Schaden und Nachteil aber abwenden, die 
mir vorgelesenen Kriegsartikel und die mir erteilten Vorschriften und 
Befehle genau befolgen und mich so betragen will, wie es einem recht- 
schaffenen unverzagten, pflicht- und ehrliebenden Soldaten eignet und 
gebühret. So wahr mir Gott helfe durch Jesum Christum und sein hei- 
liges Evangelium. 
Bei diesem Eide, wie grundsätzlich bei jedem politischen 
Eide, stehen Eidgebender und Eidnehmender einander gegenüber, 
verbunden durch ein „höheres Drittes“, auf das der Schwörende 
sich bezieht, verbunden ferner durch die Versicherung, die 
eine eidliche Bekräftigung erfordert, verbunden schließlich durch 
die Veraussetzungen und Förmlichkeiten, unter denen die Ver- 
sicherung ausgetauscht gegeben wird. Das spiegelt im Wortlaut 
des Eides sich wieder: „Ich (Vor- und Zuname)* — spricht der 
Eidgebende — „schwöre einen leiblichen Eid* — die Förmlich- 
keit der Versicherung — „zu Gott dem Allwissenden und Allmäch- 
tigen“ und „So wahr mir Gott helfe etc.* — darin liegt das 
höhere Dritte, worauf der Schwörende sich bezieht, — „daß ich 
Seiner Majestät dem König etc.“ — hier wird der Eidnehmende 
genannt — „in allen und jeden Vorfällen etc. etc.“ — das ist die 
Versicherung, die eidlich bekräftigt werden soll. Man kann diese 
Versicherung auch das sachliche Objekt des Eides, jenes höhere 
Dritte das formale Objekt, den Eidnehmenden und -gebenden die 
Subjekte oder Eidbeteiligten nennen. Man kann ferner, wie es 
die Allerh. Kab.-O. betr. die Form der Diensteide vom 6. Mai 1867 * 
8 1 Satz 2 und 3 tut, das sachliche Objekt die Eidesnorm, das 
formale Objekt die Eides- oder Bekräftigungsformel nennen 
De 
* GS. 1867, 715. Auf des Verfassers Schrift: Der Preußische Beamten- 
eid, Berlin 1915, mag hier ein für allemal verwiesen sein. 
 
	        
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