— 1783 —
gleichartig aber zusammengesetzt, bedeutet. Daß das deutsche
Heer ein Kontingentsheer ist spiegelt sich im Fahneneid.
Der Militärdienst wird dem Heimatstaat geleistet *°, auch
wenn der Dienstpflichtige in einem fremden Kontingente dient.
Der Fahneneid wird folgeweise dem Landesherrn gesehworen,
wenn er auch den Gehorsam gegen den Bundesfeldherrn zusichert.
Dieser Zusatz „den Befehlen des Kaisers unbedingt Folge zu
leisten“ ** wird ebenfalls dem Landesherrn geschworen — freilich
zugunsten und Nutzen des Kaisers — und somit wird ein mög-
licher Konflikt zwischen dem Staatswohl und dem Reichswohl in
das Gewissen des Landesherrn verlegt. Dem Landesherrn wird
im Fahneneide der soldatische Gehorsam gegen den Kaiser vom
Soldaten zugesichert, dem Kaiser wird er durch den Landesherrn
in der Bundestreue garantiert. Die Landesherren fungieren also
nicht, wie BROCKHAUS (S. 122) schließt „bei Abnahme des Fahnen-
eides als die verfassungsmäßig berufenen Stellvertreter des Kai-
sers“ die den Eid „an seiner Stelle fordern und empfangen“,
Fährt doch BROCKHAUS selbst fort: „aber die Kontingentsherren
empfangen von ihren Landeskindern bei Leistung des Fahnen-
eides auch den Schwur der Untertanentreue und damit die reli-
giöse Sanktion eines Verhältnisses, welches auch während der
militärischen Dienstzeit fortbesteht“. Damit wird die Behaup-
tung, der Eid werde an Kaisers Statt gefordert, wieder umge-
stoßen. LABAND°”° erwidert ihm: wenn der Eid ausnahmslos
durch Offiziere abgenommen werde, die nach BROCKHAUS’ — frei-
lich irrtümlicher — Auffassung ihre militärischen Befugnisse von
23 LABAND, Deutsches Reichsstaatsrecht (Oeff. Recht d. Gegenwart I),
Tübingen 1907, S. 338.
22 Vgl. Art. 64 Abs. 1 RV. und in den Militärkonventionen folgende
Artikel: Sachsen 6, Württemberg 4, Hessen 3, Baden 3, Oldenburg 2, Thü-
ring. Staaten 6, Anhalt 6, Waldeck 1, Schw.-Sondershausen 6, Lippe-Det-
mold 6, Schaumburg-Lippe 5, Lübeck 2, Hamburg 2, Bremen 3, Vertrag
mit Bayern vom 23. November 1870 $ 5, IV.
25 In diesem Archiv III, S. 524.