Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Meinem allergnädigsten Landesherrn wird 
schließlich geschworen. Nicht dem Obersten Kriegsherrn, ob- 
zwar hier für Preußen eine Personalunion besteht. In Bayern 
heißt es „unserm Allergnädigsten Kriegsherrn“ und später gemäß 
Art. 64 RV 
Auch schwört ihr, im Kriege den Befehlen Seiner Majestät des Deut- 
schen Kaisers, als Bundesfeldherrn, unbedingt Folge zu 
leisten. 
Damit ist freilich gesagt, daß die Bezeichnung Kriegsherr 
von Rechts wegen dem Bundesfeldherrn zukommt, daß also allein 
in Preußen der Landesherr der Kriegsherr ist. — In diesen Wor- 
ten wird der bereits ausgeführte Gedanke wiederholt, daß der 
Landesherr Eidnehmender ist, außerdem spiegelt sich darin, daß 
der Fahneneid zu den Untertaneneiden rechnet, daß hier die Er- 
füllung der allgemeinen Untertanenpflichten für die besonderen 
Fälle, die aus dem Militärdienst, dieser „potenzierten Untertanen- 
pflicht* °® sich ergeben, zugesichert wird. Dabei tritt der Gegen- 
satz zutage zwischen dem mittelalterlichen Söldnerheer, dem 
„der Kriegsdienst zu einem Gewerbe“ und der Fahneneid zur 
eidlichen Bekräftigung eines Vertrags geworden war, einerseits, 
und dem urgermanischen, später „aristokratisch verbildeten“, in 
Preußen von Friedrich Wilhelm I. erneuerten Volksheer anderer- 
seits, dem jeder Staatsangehörige grundsätzlich angehört. Sehr 
fein drückt das die Preußische Verfassung aus, wenn sie im 
Art. 34 die Wehrpflieht unter die „Rechte der Preußen“ rechnet. 
Man vergleiche die Bestimmung des „Artikelsbriefs“ von 
1532, dessen Kenntnis uns v. BONIN vermittelt: 
Anfencklichen sollet jr Römischer Kayserlicher may. und den ständen 
des reychs, und auch derselben öbersten veldthaubtmann der bayder 
regimenten herren Fryderichen graven zu Fürstenberg, schweren, trew- 
lieh zu dienen, jren Schaden zuwenden, und fromen zufürdern, dergley- 
32 v. STENGEL-FLEISCHMANN, Wörterbuch. 2. Aufl. Tübingen 1914. III, 
8. 486 BL 1. 
#8 v. Bonın in Historische Vierteljahrsschrift. Hrsg. von Seeliger. 
13, 2. 1910. S. 62 fl.
	        
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