Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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des Eidnehmenden, der meist ein direkter Vorgesetzter der 
Schwörenden, bei Offizieren ein Stabsoffizier ®‘, und der allge- 
meinen Regel entsprechend selbst bereits vereidigt ist, erschöpfen 
sich in der Anwesenheit und Entgegennahme des Eides. 
Die mehr formale Tätigkeit, den Eid vorzusprechen, der 
dann in Preußen ganz nachgesprochen wird, während in Bayern 
die Formel vorgelesen wird und dann Stabung erfolgt, kann 
wiederum einem Dritten übertragen werden. Dieser braucht 
nicht einmal Offizier, es kann auch der Geistliche sein. In der Regel 
ist es aber der Adjutant®”, bei Offizieren nach der Kr.Min.Verf. 
vom 20. Juni 1831 der Auditeur oder in dessen Ermanglung der 
untersuchungführende oder ein anderer dazu kommandierter Offi- 
zier. Es herrschte nämlich lange Zeit die Auffassung, daß der 
Eid, der ja bei Gericht die häufigste Verwendung findet, seiner 
Natur .nach eine gerichtliche Handlung sei. Daher wurde ein 
Jurist mit der Abnahme betraut, daher stammt der Ausdruck 
„ Untersuchung führender Offizier“. Von dieser irrigen Auffassung 
hat sich die Allh. Kab.-O. vom 26. November 1846 bereits ge- 
löst, die als Eidnehmenden „einen Offizier“ festsetzte. Der Militär- 
Jurist fiel weg, ebenso wie bei Vereidigung der Militärunterärzte 
der „obere Militärarzt“ °°. Bei der Vereidigung auf den Degen 
des Offiziers ist dieser Offizier Eidnehmender. 
An der Vereidigung beteiligt sind schließlich als Zeugen 
meist das Offizierkorps, die Militärgeistlichkeit. Oeffentlichkeit 
— wie vor richterlichen Behörden — ist nirgends vorgeschrieben. 
PoTEN”” verlangt einen „zweiten Offizier“ (außer dem Eidnehmen- 
den) als Solennitätszeugen. Notwendige Zeugen sind die Mann- 
schaften, die gleichzeitig oder später vereidigt werden sollen. 
Berlin. 1892. S.61. MENZEL, Der Dienstunterr. f. d. deutschen Infanteristen. 
3. Aufl. Berlin 1894. S. 3. 
®6 Kr.Min. v. 20. Juni 1831. 
9 v, GILLHAUSSEN a. a. O. S. 8. 
3 Kirk. Schreiben d. Allg. Kr.Dep. v. 3. Dez. 1848. MGS. IV, 81. 
3 PoOTEN a. a, O.S. 71.
	        
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