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des Eidnehmenden, der meist ein direkter Vorgesetzter der
Schwörenden, bei Offizieren ein Stabsoffizier ®‘, und der allge-
meinen Regel entsprechend selbst bereits vereidigt ist, erschöpfen
sich in der Anwesenheit und Entgegennahme des Eides.
Die mehr formale Tätigkeit, den Eid vorzusprechen, der
dann in Preußen ganz nachgesprochen wird, während in Bayern
die Formel vorgelesen wird und dann Stabung erfolgt, kann
wiederum einem Dritten übertragen werden. Dieser braucht
nicht einmal Offizier, es kann auch der Geistliche sein. In der Regel
ist es aber der Adjutant®”, bei Offizieren nach der Kr.Min.Verf.
vom 20. Juni 1831 der Auditeur oder in dessen Ermanglung der
untersuchungführende oder ein anderer dazu kommandierter Offi-
zier. Es herrschte nämlich lange Zeit die Auffassung, daß der
Eid, der ja bei Gericht die häufigste Verwendung findet, seiner
Natur .nach eine gerichtliche Handlung sei. Daher wurde ein
Jurist mit der Abnahme betraut, daher stammt der Ausdruck
„ Untersuchung führender Offizier“. Von dieser irrigen Auffassung
hat sich die Allh. Kab.-O. vom 26. November 1846 bereits ge-
löst, die als Eidnehmenden „einen Offizier“ festsetzte. Der Militär-
Jurist fiel weg, ebenso wie bei Vereidigung der Militärunterärzte
der „obere Militärarzt“ °°. Bei der Vereidigung auf den Degen
des Offiziers ist dieser Offizier Eidnehmender.
An der Vereidigung beteiligt sind schließlich als Zeugen
meist das Offizierkorps, die Militärgeistlichkeit. Oeffentlichkeit
— wie vor richterlichen Behörden — ist nirgends vorgeschrieben.
PoTEN”” verlangt einen „zweiten Offizier“ (außer dem Eidnehmen-
den) als Solennitätszeugen. Notwendige Zeugen sind die Mann-
schaften, die gleichzeitig oder später vereidigt werden sollen.
Berlin. 1892. S.61. MENZEL, Der Dienstunterr. f. d. deutschen Infanteristen.
3. Aufl. Berlin 1894. S. 3.
®6 Kr.Min. v. 20. Juni 1831.
9 v, GILLHAUSSEN a. a. O. S. 8.
3 Kirk. Schreiben d. Allg. Kr.Dep. v. 3. Dez. 1848. MGS. IV, 81.
3 PoOTEN a. a, O.S. 71.