Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Damit kommen wir auf den anderen Beteiligten am Eid, den 
Eidgebenden. 
Ich (Vor- und Zuname) beginnt die Formel. Das be- 
zeichnet die persönliche Verbindung durch den Eid. Der Eid- 
gebende nennt so gut, wie den Namen seines Landesherrn, seinen 
eigenen Namen. Das bezeichnet auch die persönliche Ableistung 
des Eides. Der Eid ist nach Form und Inhalt eine höchstpersön- 
liche Rechtshandlung. Stellvertretung ist ausgeschlossen. 
Der Kreis der Eidespflichtigen wird gezogen durch 
den Zweck und Inhalt des Fahneneides. Alle „Personen des 
Soldatenstandes“ sollen ihn leisten“. Vom ausgelosten Pferde- 
knecht bis hinauf zum Kronprinzen der Monarchie, der mit er- 
reichter Großjährigkeit als aktiver diensttuender Offizier in das 
Erste Garde-Regiment zu Fuß eingestellt wird. Auch fremde 
Fürstlichkeiten, die in die Preußische Armee eintreten. Mit ihrem 
späteren Regierungsantritt erlischt freilich die Wirkung des 
Fahneneides, dessen Inhalt der Souveränität widerspricht. Das 
bei dem Kronprinzen erforderte 18. Lebensjahr ist nicht etwa das 
Mindestalter für die Eidesmündigkeit, sondern diese hängt 
von dem Alter der Militärfähigkeit ab. Wenn also ein Frei- 
williger trotz $ 4 Ziff. 3 und $ 24 der Wehrordnung noch vor 
vollendetem 17. Jahr eingestellt wird — wie es in diesem Kriege 
häufig geschah — so ist seine Eidesmündigkeit ohne Rücksicht 
auf seine Verstandesreife gegeben. Und wenn ein nach $ 161 
StGB. vor Gericht nicht mehr Eidesfähiger in das Heer ein- 
gestellt wird, so kann und muß er den Fahneneid leisten. Inwie- 
weit trotzdem Eidesmündigkeit und -würdigkeit bei prozessualen 
und politischen Eiden im Zusammenhang stehen, ist an anderer 
Stelle erörtert worden *. Ueber die religiösen Voraussetzungen 
4 Ueber deren Kreis vgl. MStGB. Anl. A. Komen-Rıssom, MStGB. 
Berlin 1910 zu $2 Anm. 3. ROTERMUND, Komm. z. MStGB. Hannover 1909. 
S. 22f. 
41 D. Verf. a. a. O0. S. 19f.
	        
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