Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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handeln, als ob er mitgeschworen hätte. Aber nicht weil er 
geschworen hat, sondern trotzdem er nicht geschworen hat. So 
meint es auch V. GILLHAUSSEN’: „Also glaube niemand, sich 
durch Schweigen dem Gelöbnis (richtiger den Pfliehten, die das 
Gelöbnis nennt) entziehen zu können: das Gesetz bindet ihn.“ 
Die bloße Anwesenheit aber, die kommandiert wird und erzwun- 
gen werden kann, ist keine hinreichende konkludente Erklärung 
des Eidesinhaltes. 
Sonach ist der Eid nicht erzwungen in dem Sinne, daß dem 
Soldaten, der nicht schwören will, Nachteile angedroht werden, 
und er die Eidesleistung dem Eintritt dieser Nachteile vorzieht 
— das wäre eigentlicher Zwang —, noch in dem Sinne, daß 
seine Selbstverpflichtung fingiert und der Fiktion der Eides- 
leistung die Wirkungen der Eidesleistung gegeben werden; son- 
dern es wird im Weigerungsfalle festgestellt, daß der Eid nicht 
geleistet ist und von dem Weigernden dasselbe aus dem Gesetz 
heraus verlangt, was der Vereidigte nach dem Gesetz und nach 
seinem Eide zu leisten hat. 
Der Fahneneid wird von dem Soldaten geschworen zu Beginn 
und aus Veranlassung seines Militärdienstes. Dennoch gilt er 
für das ganze Leben’. Sowohl zeitlich als auch inhalt- 
lich: die darin übernommene Verpfliehtung wird nicht mit des 
Königs Rock abgelegt (vgl. Kr.Art. 27), die einmal zugesicherte 
Gesinnung kann nicht plötzlich sich ändern, wenn sie ehrlich 
war, Die Zugehörigkeit zum Heer hört mit dem Ende der Dienst- 
zeit nicht auf, die Zugehörigkeit des Mannes zu seinem Landes- 
und Kriegsherrn noch weniger. 
Darum ist es irreführend, wenn der Sachse oder Württem- 
berger schwört „während meiner Dienstzeit als Soldat treu zu 
dienen.“ In der Schweiz werden gar die Truppen bei jedem 
57 v. GILLHAUSEN a. a. O. 8. 8. 
58 GE. WALDERSEE a. a. O. S. 13. v. Dossow-KrArrT a. a. OÖ. 8. 2,
	        
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