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ist viel geschrieben worden ©, Wir beschränken uns auf die
Feststellung, daß bei dieser „Eidesformel*, die das formale Ob-
jekt des Eides, das höhere Dritte angibt, auf das der Schwörende
zur Unterstützung seiner Vertrauenswürdigkeit sich bezieht, die
herrschenden Auffassungen der cehristliehen Kirche maßgebend
gewesen sind”, daß die Eingangsworte Gott nicht nur zum
Zeugen des geschworenen, sondern auch zum Rächer des ge-
brochenen Eides anrufen, und daß die Schlußworte „so wahr mir
Gott helfe“ eine bedingte Selbstverpfändung (Selbstverfluchung)
enthalten. Ferner ist es hinlänglich bekannt und behandelt, daß
Mennoniten und Philipponen aus religiösen Gründen „mit Ab-
leistung eines Eides versehont* bleiben °.
Rechtlich bedeutsam ist die Strafe, die der Schwörende
mit der Selbstverfluchung für den Fall des Eidbruchs freiwillig
auf sich nımmt. Art und Höhe dieser Strafe, wie auch die Zeit
ihres Eintritts in diesem oder einem zukünftigen Leben bleiben
menschlichem Ermessen entzogen. Doch muß der Schwörende
glauben, daß die Strafe unbedingt und auch dann folgt, wenn
der Eidbruch verborgen blieb, daß sie also gerechter ist als jede
irdische Strafe. Konsequenterweise hat das MStGB. auf eine be-
sondere Strafe für den Bruch des Fahneneides verzichtet. Und
entsprechend der Bestimmung in Anl. B zum MStGB. geht die
herrschende Meinung dahin
„Die unterbliebene Ableistung des Fahneneids ist im Sinne des MStGB.
kein Strafausschließungs- oder Strafmilderungsgrund‘“ ®.
*ı Vgl. die angegebenen Bücher von HUBRICH, STRIPPELMANN.
62 Juden schwören seit dem Gesetz vom 15. März 1856 nach derselben
Formel, natürlich ohne die christlichen Schlußworte. Vgl. Kr.Min. v.22. Mai
1869. — Die Schlußworte waren bis 1905 noch konfessionell verschieden.
63 Kr.Min. v. 28. Januar 1869.
6 RMG. Entsch, II S. 222 v. 12. März 1902. 2. Senat. Vgl. dazu die
Allh. KO. über Anwendung der Kriegsartikel usw. v. 23. Juni 1844 $ 38
MGS. III 198 und den gleichlautenden $ 72 des Preuß. MStGB. v. 3. April
1848 MGS. III 230. v. KoPPMANN-WEIGEL a, a. O. S. 48 Anm. 5. HERZ-
ERNST a. a. O. S. 65, Anm. 6, S. 93, Anm. 3.