Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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ist viel geschrieben worden ©, Wir beschränken uns auf die 
Feststellung, daß bei dieser „Eidesformel*, die das formale Ob- 
jekt des Eides, das höhere Dritte angibt, auf das der Schwörende 
zur Unterstützung seiner Vertrauenswürdigkeit sich bezieht, die 
herrschenden Auffassungen der cehristliehen Kirche maßgebend 
gewesen sind”, daß die Eingangsworte Gott nicht nur zum 
Zeugen des geschworenen, sondern auch zum Rächer des ge- 
brochenen Eides anrufen, und daß die Schlußworte „so wahr mir 
Gott helfe“ eine bedingte Selbstverpfändung (Selbstverfluchung) 
enthalten. Ferner ist es hinlänglich bekannt und behandelt, daß 
Mennoniten und Philipponen aus religiösen Gründen „mit Ab- 
leistung eines Eides versehont* bleiben °. 
Rechtlich bedeutsam ist die Strafe, die der Schwörende 
mit der Selbstverfluchung für den Fall des Eidbruchs freiwillig 
auf sich nımmt. Art und Höhe dieser Strafe, wie auch die Zeit 
ihres Eintritts in diesem oder einem zukünftigen Leben bleiben 
menschlichem Ermessen entzogen. Doch muß der Schwörende 
glauben, daß die Strafe unbedingt und auch dann folgt, wenn 
der Eidbruch verborgen blieb, daß sie also gerechter ist als jede 
irdische Strafe. Konsequenterweise hat das MStGB. auf eine be- 
sondere Strafe für den Bruch des Fahneneides verzichtet. Und 
entsprechend der Bestimmung in Anl. B zum MStGB. geht die 
herrschende Meinung dahin 
„Die unterbliebene Ableistung des Fahneneids ist im Sinne des MStGB. 
kein Strafausschließungs- oder Strafmilderungsgrund‘“ ®. 
*ı Vgl. die angegebenen Bücher von HUBRICH, STRIPPELMANN. 
62 Juden schwören seit dem Gesetz vom 15. März 1856 nach derselben 
Formel, natürlich ohne die christlichen Schlußworte. Vgl. Kr.Min. v.22. Mai 
1869. — Die Schlußworte waren bis 1905 noch konfessionell verschieden. 
63 Kr.Min. v. 28. Januar 1869. 
6 RMG. Entsch, II S. 222 v. 12. März 1902. 2. Senat. Vgl. dazu die 
Allh. KO. über Anwendung der Kriegsartikel usw. v. 23. Juni 1844 $ 38 
MGS. III 198 und den gleichlautenden $ 72 des Preuß. MStGB. v. 3. April 
1848 MGS. III 230. v. KoPPMANN-WEIGEL a, a. O. S. 48 Anm. 5. HERZ- 
ERNST a. a. O. S. 65, Anm. 6, S. 93, Anm. 3.
	        
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