Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Landesherrn und dem Gehorsam gegenüber dem Kaiser ist durch 
die Bundestreue der deutschen Fürsten ausgeschlossen. — Es ist 
nach alledem unrichtig, daß die „Verpflichtung zum Gehorsam 
allen anderen vorgeht und im Konfliktsfall die entscheidende ist“, 
wie SCHULZE® will, oder gar „daß sie den ganzen militärischen 
Inhalt des Fahneneides erschöpft“, wie BROCKHAUS®® sagt. Wohl 
liegt in der Gehorsamspflicht der „reichsgesetzliche Schwer- 
punkt des Eides“°®” — das bestätigt Art. 64 RV. — aber nicht 
der Schwerpunkt des Eides überhaupt. 
Wohl sind durch die Befehlsgewalt des Kaisers die Rechte 
der Landesherren beschnitten, aber daraus folgt nicht, daß sie „gar 
nicht mehr fähig sind, für sich einen militärischen Eid entgegen- 
zunehmen“ °®, oder daß sie, wie BORNHAK °° will, eine Dienstherr- 
lichkeit nicht mehr haben. Der militärische Dienst wird nach 
wie vor dem Heimatstaat, die militärische Treue nach wie vor 
dem Landesherrn geschuldet. 
Die Treue ist immer nur eine und gebührt nur Einen. 
BROCKHAUS, der Gehorsam und Treue weder juristisch bestimmt, 
noch reinlich scheidet, postuliert eine „Subordinationspflicht“ ge- 
gen den Kaiser, in der die militärische Treue entbalten sei”. Das 
ist unrichtig. Die militärische Treue ist die eine Untertanentreue 
in ihrer Anwendung auf militärische Verhältnisse. SCHULZE °' 
selbst kommt zu dem Ergebnis, daß „die jedem Untertan ob- 
liegende Treue gegen den Landesherrn durch den Fahneneid so- 
wohl eine religiöse Verstärkung als eine Erweiterung auf die 
militärischen Verhältnisse erhält‘. Daß die Treue des Unter- 
85 SCHULZE a. a. OÖ. II S. 267. 
86 BROCKHAUS a. a. OÖ. S. 204, 
8” SCHULZE a. a. O. II S. 267. 
88 BROCKHAUS a. a. O. S. 120. 
89 BORNHAK, Preußisches Staatsrecht. 2. Aufl. Berlin 1914. III S. 44. 
%° BROCKHAUS a. a. O. S. 88. 118 ff. 204. Dagegen LABAnND, in diesem 
Archiv III. 523. 
%ı SCHULZE a. a. O. S. 267.
	        
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