Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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tokoll eröffnet wird, daß er auch dem Kontingentsherrn, unter 
dem er dient, Treue zu halten habe”. — Auch die historische 
Ueberlieferung, daß die Treue nur einer Person geleistet werde, 
hat ihre Ausnahmen, so im Eid der Hamburger usw. an den hohen 
Senat. Die Treue zum Vaterland läßt sich von der Königstreue 
nicht trennen. Vielmehr gebietet die Treue zum König — was 
hier erörtert wurde, waren staatsrechtliche Unterscheidungen — 
dem Soldaten, wie Kr.Art. 6 es ausdrückt, 
bei allen Vorfällen im Krieg und im Frieden mit Aufbietung aller seiner 
Kräfte, selbst mit Aufopferung des Lebens, jede Gefahr von Seiner 
Majestät dem Kaiser, dem Landesherrn (in Bayern: von 
Seiner Majestät dem König) und dem Vaterlande abzuwehren. 
Hier sei noch die Frage gestreift, ob die Treue eine Rechts- 
pflieht ist; auch BROCKHAUS * hält sie dafür, besonders V. RÖNNE 
betont diese Eigenschaft — oder ob sie lediglich als moralische 
Verbindlichkeit erscheint, wie BORNHAK” behauptet. Daß der 
Fahneneid Rechtspflichten bestärkt, gesteht BORNHAK zu: den Ge- 
horsam nennt er ausdrücklich, aber auch ausschließlich Rechts- 
pflicht. Es ist nicht einzusehen, warum die Treue anderer Natur 
sein sollte. Sollte der Unterschied darin liegen, daß sie unbedingt 
und unbegrenzt ist? Unbedingt ist, abgesehen von der in $ 47 
MStGB. gegebenen Einschränkung, der Gehorsam auch. Oder 
darin, daß sie nicht erzwungen werden kann? Das kann der Mut, 
der so gut wie die Treue in der Charakteranlage wurzelt, schließ- 
lich auch nieht. $$ 84 ff. MStGB. bestraft nicht die Feigheit, 
sondern deren Aeußerungen, ebenso werden nur die Aeußerungen 
der Untreue bestraft. Selbst wenn die Treuverpflichtung nur 
durch den Eid begründet würde, selbst wenn sie nicht in an- 
derweiten Bestimmungen gefordert (vgl. Kr.Art. 2, der auf die 
im Fahneneid gelobte Treue zurtickverweist, 6, 7) und nicht vom 
MStGB. als bestehende Rechtspflicht vorausgesetzt wäre, wäre sie 
#5 POTEN &. a. O. 8. 72. 
9% BROCKHAUS a. a. O. S. 119. 
9" BORNHARK a. 2. 0. S. 44.
	        
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