—- 1 —
daran, der Vorteile teilhaft zu werden, die das einzelne Abkommen
dadurch gewährt, daß der Gegner gewisse Schranken der Kriegfüh-
rung einhalten soll. Diese Vorteile genießt er aber nicht, wenn er
nicht selbst dem Abkommen sich anschließt; er genießt sie selbst-
verständlich nicht, wenn er als Nichtvertragsmacht allein einer
Vertragsmacht gegenübersteht — bloß hieran kann RENAULT
nicht gedacht haben, es wäre allzu selbstverständlich! —,
sondern er genießt sie auch nicht folgeweise und mittelbar, wenn
er an einem zwischen Vertragsmächten stattfindenden Kriege sich
beteiligt. Dies verhindert die Allbeteiligungsklausel, indem sie
bestimmt, daß durch seine Beteiligung das Abkommen seine An-
wendbarkeit auch für die Vertragsmächte verliert. Er kann sich
also die Vorteile des Abkommens unter allen Umständen nur
dadurch verschaffen, daß er sich dem Abkommen anschließt.
Insoferne erhöht die Allbeteiligungsklausel das Interesse des
Staats an dem Anschluß. An die Möglichkeit, daß eine Vertrags-
macht irgendwann einmal ihren Vorteil umgekehrt darin sehen
sollte, der völkerrechtlichen Bindung durch das Abkommen wieder
ledig zu werden, und daß sie deshalb eine Nichtvertragsmacht
zum Kriege zuziehen könnte, hat bei der Schaffung der Abkommen
keine Seele gedacht.
Nach alledem ist anzunehmen, daß die Klausel so, wie sie
lautet, aus bestimmten Zweckerwägungen heraus mit voller Ab-
sicht gesetzt ist. Allerdings rechtfertigen diese Erwägungen
ihren Inhalt nicht genügend. In weitem Maße sind die Ergebnisse,
zu denen die Klausel führt, wie schon bemerkt, sehr unbefriedigend,
ja man darf sagen: durch die Einfügung der Klausel ist den gesamten
so oft gefeierten neuen Vereinbarungen der größte Teil ihres
Wertes genommen. In der Erkenntnis hiervon haben einige Schrift-
steller versucht, durch eine einschränkende Auslegung die Trag-
weite der Klausel abzumildern. Es lag nahe, die angestrebte
Einschränkung durch Weiterführung des Erfordernisses von der