Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

—- 13 — 
Einheitlichkeit des Krieges zu gewinnen. Das ist in verschiedener 
Weise geschehen. 
Seekrieg und Landkrieg müßten, so ist geäußert worden 7, 
getrennt beurteilt werden, in dem Sinne, daß die Teilnahme einer 
reinen Landmacht, wie z. B. Serbien, an einem Kriege zwischen 
Mächten, die auch Seemächte sind, die Anwendbarkeit der seekriegs- 
rechtlichen Abkommen zwischen diesen Seemächten niemals aus- 
schließen könne. Wenn demnach z. B. Serbien die seekriegs- 
rechtlichen Abkommen nicht ratifiziert habe, so sei das jedenfalls 
einflußlos. Dem gegenüber ist einfach auf die Tatsache hinzu- 
weisen, daß auch reine Landmächte (wie die Schweiz und Serbien) 
die seekriegsrechtlichen Abkommen mit beraten und mit unterzeichnet, 
ja zum Teil (so die Schweiz und Luxemburg) mit ratifiziert haben. 
Daraus geht unzweifelhaft hervor, daß diese reinen Landmächte 
auch für die seekriegsrechtlichen Abkommen als „Mächte“ im 
Sinne der Allbeteiligungsklausel angesehen worden sind. Außer- 
dem gibt es Bestimmungen in den seekriegsrechtlichen Abkommen, 
die auch für Landmächte unmittelbar von Wichtigkeit sind, so 
die Bestimmungen des Abkommens XI über die Unverletzlich- 
keit der Briefpostsendungen, und es läßt sich nie vorher bestimmen, 
ob nicht auch die Landmacht im Verlauf des Krieges Küstengebiet 
besetzen® oder Truppen auch zur See verwenden wird; leicht wäre 
z. B. denkbar, daß die Landmacht einen Teil ihrer Truppen der mit 
ihr verbündeten angrenzenden Seemacht zur Verstärkung oder 
behufs Vornahme eines Landungsunternehmens zur Verfügung stellt. 
Flüchtig ist auch der Gedanke geäußert worden, es sei von 
Einfluß, ob die Nichtvertragsmacht von vornherein zugleich mit 
der Vertragsmacht als kriegführende Partei aufgetreten sei oder 
sich ihr erst nachträglich angeschlossen habe: im letzteren Fall 
sei keine Einheit vorhanden”. Aber die Allbeteiligungsklausel 
” SCHOENBORN in der Weser-Zeitung vom 4. März 1914, Nr. 24451. 
® So SCHOENBORN selbst a. a. O. 
° SCHOENBORN a. a. O. (anläßlich der Kriegserklärung Montenegros) 
und WEHBERG, Seekriegsrecht $. 200 Anm. 2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.