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Einheitlichkeit des Krieges zu gewinnen. Das ist in verschiedener
Weise geschehen.
Seekrieg und Landkrieg müßten, so ist geäußert worden 7,
getrennt beurteilt werden, in dem Sinne, daß die Teilnahme einer
reinen Landmacht, wie z. B. Serbien, an einem Kriege zwischen
Mächten, die auch Seemächte sind, die Anwendbarkeit der seekriegs-
rechtlichen Abkommen zwischen diesen Seemächten niemals aus-
schließen könne. Wenn demnach z. B. Serbien die seekriegs-
rechtlichen Abkommen nicht ratifiziert habe, so sei das jedenfalls
einflußlos. Dem gegenüber ist einfach auf die Tatsache hinzu-
weisen, daß auch reine Landmächte (wie die Schweiz und Serbien)
die seekriegsrechtlichen Abkommen mit beraten und mit unterzeichnet,
ja zum Teil (so die Schweiz und Luxemburg) mit ratifiziert haben.
Daraus geht unzweifelhaft hervor, daß diese reinen Landmächte
auch für die seekriegsrechtlichen Abkommen als „Mächte“ im
Sinne der Allbeteiligungsklausel angesehen worden sind. Außer-
dem gibt es Bestimmungen in den seekriegsrechtlichen Abkommen,
die auch für Landmächte unmittelbar von Wichtigkeit sind, so
die Bestimmungen des Abkommens XI über die Unverletzlich-
keit der Briefpostsendungen, und es läßt sich nie vorher bestimmen,
ob nicht auch die Landmacht im Verlauf des Krieges Küstengebiet
besetzen® oder Truppen auch zur See verwenden wird; leicht wäre
z. B. denkbar, daß die Landmacht einen Teil ihrer Truppen der mit
ihr verbündeten angrenzenden Seemacht zur Verstärkung oder
behufs Vornahme eines Landungsunternehmens zur Verfügung stellt.
Flüchtig ist auch der Gedanke geäußert worden, es sei von
Einfluß, ob die Nichtvertragsmacht von vornherein zugleich mit
der Vertragsmacht als kriegführende Partei aufgetreten sei oder
sich ihr erst nachträglich angeschlossen habe: im letzteren Fall
sei keine Einheit vorhanden”. Aber die Allbeteiligungsklausel
” SCHOENBORN in der Weser-Zeitung vom 4. März 1914, Nr. 24451.
® So SCHOENBORN selbst a. a. O.
° SCHOENBORN a. a. O. (anläßlich der Kriegserklärung Montenegros)
und WEHBERG, Seekriegsrecht $. 200 Anm. 2.