Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Wege der summarischen Jurisdiktion zu erledigen gesucht. Was den eng- 
lischen Jugendgerichten ihr besonderes Gepräge gibt, ist weniger eine 
Sondergestaltung des Verfahrens, als des Milieus: „der 
konstitutionelle Instinkt der Engländer ließ es gegenüber jugendlichen Per- 
sonen nicht zu, solch schwerwiegende Beschränkungen der persönlichen 
Freiheit, wie sie im Jugendgerichtsverfahren verhängt werden können, zu- 
zulassen, ohne die überwiegend gerichtliche Natur des Verfahrens 
beizubehalten‘; auch die unbedeutendste Sache erfordert mündliche Ver- 
handlung: ein rein schriftliches Verfahren nach Art des deutschen Straf- 
befehls oder der polizeilichen Strafverfügung wäre undenkbar: dafür ist 
freilich die Urteilsfindung recht schleunig und diskretionär. Bei englischen 
Jugendgerichten ist wiederholt das Bestreben aufgetreten, die Gerichtsver- 
handlungen aller Zeremonien zu entkleiden und sie in Privaträumen abzu- 
halten. Mit Recht wendet sich der Verfasser gegen solche Versuche mit 
der Begründung: Die Kinder des Proletariats in Großstädten sind schon 
soweit in die Gedankenwelt der niederen Volkskreise hineingewachsen, daß 
in ihrer Vorstellung der Begriff der Autorität — nicht nur der ge- 
setzlichen, sondern jeder — mit ihrer äußeren Erscheinungsform un- 
trennbar verbunden ist: es wäre nicht gut, dem Kind das Gefühl zu neh- 
men, daß es sich um eine ernste Sache handelt und daß es mit einer 
Autorität zu tun habe. 
Beachtenswert sind die eingehenden Darstellungen der Bewahrungs- 
heime und der Vollziehung der gegen Jugendliche zulässigen Maßnahmen, 
Diese Maßnahmen scheiden sich in solche, die durch Beschluß ange- 
ordnet werden können und keinen Strafcharakter tragen und in 
solche, die durch Urteil verhängt werden und wirkliche Strafen 
sind. Wichtige Maßnahmen der ersten Art sind: das Besserungsgelöbnis 
und die Bewährungsaufsicht, Maßregeln, welche in bescheidenem Umfange 
auch von einzelnen unserer Jugendrichter anzuwenden versucht werden. 
England ist auf dem Gebiete der Bewährung wesentlich weiter voran, weil 
diese gerichtliche Maßregel seit längerer Zeit schon auch im Strafverfahren 
gegen Erwachsene Anwendung findet, dann aber auch, weil dort in den 
größeren Städten das Institut der Probation Officers viel besser ausgebildet 
und entwickelt ist, als bei uns das der Schutzaufsicht; freilich scheint der 
Verfasser nicht ganz in das uneingeschränkte Lob, mit dem die amerika- 
nischen Probation Officers von deutschen Berichterstattern so reichlich be- 
dacht werden, einstimmen zu wollen, und dürfte hiezu auch einigen Grund 
haben, besonders in den Fällen, in denen die besoldete Aufsichtstätig- 
keit in eine von unserer Polizeiaufsicht nicht viel abweichende Ueberwa- 
chung ausartet, 
Eine eingehende Darstellung finden auch die das Rückgrat einer jeden 
Jugendgerichtsbarkeit bildenden Besserungs- und Erziehungs- 
anstalten (reformatory and industrial Schools). In England
	        
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