Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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steten Hinweis auf analoge Hamburger Verhältnisse der Zusammenhang 
der Rechtsentwicklung Bremens und Lübecks mit der mächtigeren Schwester- 
stadt gewahrt. Durch den glücklichen Gedanken einer vergleichenden Dar- 
stellung kommen die behandelten Fragen erst ins rechte Licht. 
Der erste Abschnitt des Werkes, die geschichtliche Einleitung schildert 
die äußere Entwicklung der Hansestädte von fürstlichen und geistlichen 
Stadtgründungen zu freien Reichsstädten des alten Deutschen Reiches und 
zu selbständigen Staaten und Gliedern des neuen Deutschen Reiches sowie 
ihre Verfassungsgeschichte, die nach zwei Perioden — die Periode der 
reichsstädtischen Verfassung bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts und die 
Periode der Bildung und Weiterentwicklung der heutigen staatlichen Ver- 
fassung — dargestellt wird. 
Der zweite Abschnitt behandelt den allgemeinen Charakter der beiden 
Stadtstaaten Bremen und Lübeck, ihre Stellung zum Reiche und das Wesen 
ihrer Verfassungen. Hiebei weist der Verfasser darauf hin, daß die Hanse- 
städte sich in die herkömmliche Einteilung der Republiken in Demokratien 
und Aristokratien nicht ohne weiteres einreihen lassen, denn ihre Verfas- 
sungen entsprechen weder dem Typus einer Aristokratie im Sinne von 
Klassenherrschaft noch einer Demokratie im Sinne einer ausschlaggebenden 
Stellung des Willens der Volksgesamtheit,. Die Grundlagen sind demokra- 
tisch, aber in der Art der Abgrenzung des Bürgerrechts, der Abstufung 
des Wahlrechts zur Bürgerschaft, der Ausgestaltung der Wahl in den Senat, 
der lebenslänglichen Stellung der Senatoren enthalten die Verfassungen 
aristokratische Elemente. Träger der Staatsgewalt sind Senat und Bürger- 
schaft. Sie sind gleichberechtigte selbständige höchste Organe des Staates 
und üben die höchste Staatsgewalt in ihrem Zusammenwirken aus. Die 
Stellung der Bürgerschaft unterscheidet sich daher wesentlich von der der 
Landtage in den deutschen Monarchien. Sie hat das Selbstversammlungs- 
recht; sie kann vom Senate weder vertagt, geschlossen oder aufgelöst wer- 
den, Sie wirkt, indem die an der Spitze der einzelnen Verwaltungszweige 
stebenden Deputationen aus Mitgliedern des Senates und der Bürgerschaft 
bestehen, an der Staatsverwaltung mit. Gerade in diesem Zusammenwirken 
von Senatoren und Bürgern in der täglichen Arbeit im Staate, in dieser 
Selbstverwaltung, auf der hier die Staatsverwaltung beruht, liegt — wie 
der Verfasser hervorhebt — die Eigentümlichkeit der hansertädtischen 
Selbständigkeit. Sie gibt daher dem Senate und der Bürgerschaft eine 
wesentlich andere Stellung, als Regierung und Parlament in den deutschen 
Monarchien sie besitzen. 
Im dritten Abschnitt werden die Grundlagen des Staates erörtert: das 
Staatsgebiet und das Staatsvolk (Erwerb und Verlust der Staatsangehörig- 
keit und des Staatsbürgerrechtes, Rechtsstellung der Staatsbürger, Staats- 
angehörigen und Ausländer, Grundrechte), 
Der umfangreichste Abschnitt — der vierte — ist der Organisation
	        
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