Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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im Plenum und ihre Geschäftsführung in den einzelnen Verwaltungszweigen, 
In ihrem ersterwähnten Wirkungskreise stehen sie als Repräsentanten etwa 
den Mitgliedern eines Oberhauses gleich (keine Verantwortlichkeit für den 
Inhalt dieser Funktion), während sie in ihrer Tätigkeit als Leiter der ein- 
zelnen Verwaltungszweige, zu der sie nicht unmittelbar durch die Verfas- 
sung, sondern durch die Geschäftsverteilung im Senate berufen werden, 
den Beschlüssen des Senates oder den gemeinsamen Beschlüssen von Senat 
und Bürgerschaft unterstehen und für diese Tätigkeit dem Staate und unter 
Umständen auch Dritten verantwortlich sind. Dementsprechend ist der 
Bürgermeister auch nicht Staatsoberhaupt. Er ist lediglich Präsident des 
Senats und kein selbständiges Staatsorgan, nicht Vorgesetzter der anderen 
Senatoren, nicht „regierender“ Bürgermeister. Er vertritt den Senat nach 
außen und leitet die Geschäfte des Senates. Eine Befugnis materiell in 
die Geschäfte einzugreifen besitzt er nicht. Der Senat als Gesamtheit ist 
unmittelbares selbständiges Staatsorgan. Während der Wille der Bürger- 
schaft nur gemeinsam mit dem Senate nach außen gilt, hat der Senat auch 
einen selbständigen Willen mit Herrschergewalt in einem eigenen besonderen 
Wirkungskreise und zwar stehen ihm zu: die Vertretung des Staates nach 
außen (er vertritt den Staat im Bundesrat) und im Innern, die Erlassung 
des Gesetzesbefehls, obrigkeitliche Funktionen mit Zwangs- und Befehls- 
gewalt in der innern Verwaltung (Polizei, Disziplinargewalt über die Be- 
amten, Aufsichtsgewalt über die kommunalen Verbände), das Begnadi- 
gungsrecht und das Aufsichtsrecht über die Kirchen. 
Die Bürgerschaft ist die Volksvertretung, das Parlament der Hansestädte. 
Sie unterscheidet sich aber wesentlich von anderen Parlamenten. Sie ist 
nicht nur staatliches Parlament, sondern auch städtische Gemeindevertretung; 
sie hat auch auf die Verwaltung wesentlichen Einfluß; auch fehlt ihr eine 
zweite Kammer; wegen ihrer vorwiegend kommerziellen Aufgaben ist die 
Vertretung der kaufmännischen Interessen in ibr gesichert. Sie hat das 
Selbstversammlungsrecht. Der Senat kann nicht durch Vertagung, Schlie- 
ßung oder Auflösung in ihre Geschäfte eingreifen. Sie ist daher ein per- 
manentes Organ. Das Wahlrecht zur Bürgerschaft ist kein allgemeines 
und kein gleiches. Vor allem ist nicht jeder Staatsangehörige, sondern 
nur der Bürger wahlberechtigt. Das Wahlrecht der Bürger stuft sich wie- 
der nach Wählerklassen ab. Die Mitglieder der Bürgerschaft sind Vertreter 
des ganzen Volks. Sie sind von keiner Weisung abhängig und vertreten 
trotz Klasseneinteilung der Wähler nicht die Interessen ihrer Wahlklasse 
oder ihres Bezirkes, sondern die Interessen der Gesamtheit. Die Disziplin 
über ihre Mitglieder übt die Bürgerschaft selbst aus. Sie genießen einen 
besonderen Schutz (Immunität. Die Bürgerschaft ist Mitsouverän. Ihr 
Wille allein ist aber nie Staatswille Ihre Befugnisse erschöpfen sich in 
dem gemeinsamen Wirkungskreise mit dem Senate. Dieser Wirkungskreis 
umfaßt in Bremen alle Staatsangelegenheiten, soweit sie nicht dem Senate
	        
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