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im Plenum und ihre Geschäftsführung in den einzelnen Verwaltungszweigen,
In ihrem ersterwähnten Wirkungskreise stehen sie als Repräsentanten etwa
den Mitgliedern eines Oberhauses gleich (keine Verantwortlichkeit für den
Inhalt dieser Funktion), während sie in ihrer Tätigkeit als Leiter der ein-
zelnen Verwaltungszweige, zu der sie nicht unmittelbar durch die Verfas-
sung, sondern durch die Geschäftsverteilung im Senate berufen werden,
den Beschlüssen des Senates oder den gemeinsamen Beschlüssen von Senat
und Bürgerschaft unterstehen und für diese Tätigkeit dem Staate und unter
Umständen auch Dritten verantwortlich sind. Dementsprechend ist der
Bürgermeister auch nicht Staatsoberhaupt. Er ist lediglich Präsident des
Senats und kein selbständiges Staatsorgan, nicht Vorgesetzter der anderen
Senatoren, nicht „regierender“ Bürgermeister. Er vertritt den Senat nach
außen und leitet die Geschäfte des Senates. Eine Befugnis materiell in
die Geschäfte einzugreifen besitzt er nicht. Der Senat als Gesamtheit ist
unmittelbares selbständiges Staatsorgan. Während der Wille der Bürger-
schaft nur gemeinsam mit dem Senate nach außen gilt, hat der Senat auch
einen selbständigen Willen mit Herrschergewalt in einem eigenen besonderen
Wirkungskreise und zwar stehen ihm zu: die Vertretung des Staates nach
außen (er vertritt den Staat im Bundesrat) und im Innern, die Erlassung
des Gesetzesbefehls, obrigkeitliche Funktionen mit Zwangs- und Befehls-
gewalt in der innern Verwaltung (Polizei, Disziplinargewalt über die Be-
amten, Aufsichtsgewalt über die kommunalen Verbände), das Begnadi-
gungsrecht und das Aufsichtsrecht über die Kirchen.
Die Bürgerschaft ist die Volksvertretung, das Parlament der Hansestädte.
Sie unterscheidet sich aber wesentlich von anderen Parlamenten. Sie ist
nicht nur staatliches Parlament, sondern auch städtische Gemeindevertretung;
sie hat auch auf die Verwaltung wesentlichen Einfluß; auch fehlt ihr eine
zweite Kammer; wegen ihrer vorwiegend kommerziellen Aufgaben ist die
Vertretung der kaufmännischen Interessen in ibr gesichert. Sie hat das
Selbstversammlungsrecht. Der Senat kann nicht durch Vertagung, Schlie-
ßung oder Auflösung in ihre Geschäfte eingreifen. Sie ist daher ein per-
manentes Organ. Das Wahlrecht zur Bürgerschaft ist kein allgemeines
und kein gleiches. Vor allem ist nicht jeder Staatsangehörige, sondern
nur der Bürger wahlberechtigt. Das Wahlrecht der Bürger stuft sich wie-
der nach Wählerklassen ab. Die Mitglieder der Bürgerschaft sind Vertreter
des ganzen Volks. Sie sind von keiner Weisung abhängig und vertreten
trotz Klasseneinteilung der Wähler nicht die Interessen ihrer Wahlklasse
oder ihres Bezirkes, sondern die Interessen der Gesamtheit. Die Disziplin
über ihre Mitglieder übt die Bürgerschaft selbst aus. Sie genießen einen
besonderen Schutz (Immunität. Die Bürgerschaft ist Mitsouverän. Ihr
Wille allein ist aber nie Staatswille Ihre Befugnisse erschöpfen sich in
dem gemeinsamen Wirkungskreise mit dem Senate. Dieser Wirkungskreis
umfaßt in Bremen alle Staatsangelegenheiten, soweit sie nicht dem Senate