Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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richtsanstalten, und gelangt nach entsprechender Würdigung der staatlich 
geübten Praxis, der er die rechtliche Begründung abspricht, zu dem Er- 
gebnis, daß sich der gegen Eltern und Schüler richtende staatliche Zwang 
zum Besuche des Religionsunterrichts und zur Vornahme religiöser Hand- 
kungen als verfassungswidrig, daher ungesetzlich erweise. Glaube der Staat, 
die Erziehung des jungen Staatsvolks auf religiöser Grundlage durchführen 
zu müssen, so könne das nach gegenwärtigem Verfassungsrecht nur da- 
durch geschehen, daß der Staat die religiöse Unterweisung und die Gelegen- 
heit zur Vornahme religiöser Akte zur fakultativen Benutzung dar- 
bietet. 
Die sehr gewandt geschriebene Arbeit befleißigt sich tunlichster Sach- 
lichkeit und kann bei einer ernsthaften Erforschung des umstrittenen Pro- 
blems über die zwangsweise religiöse Betätigung auf dem Gebiete der 
Kindererziehung keinesfalls als Behelf entbehrt werden. 
Speyer a. Rh., Juni 1914. Dr. Hellmuth. 
Dr. jur. Jakob Buser, Die rechtliche Stellung der Postan- 
staltnachschweizerischem Recht. Chur 1913. Verlag 
Bischofberger & Hotzenköcherle. 144 S. 2.50 Fr. 
Die in diesem Buche vereinigte Arbeit geht über den Buchtitel weit 
hinaus. Der Verfasser bringt nicht allein eine systematische Darstellung 
des in der Schweiz geltenden Postrechts, er liefert vielmehr einen sehr 
beachtenswerten, von den (wenn ich so sagen darf) Spezialisten auf dem 
Gebiete des Postrechtes und des Verkehrsrechtes überhaupt aufs lebhafteste 
zu begrüßenden weiteren Beitrag zur Lehre von den öffentlichen Anstalten, 
denen er die Postanstalt in jeder Beziehung zuzählt. Neben dem schwei- 
zerischen Rechte nimmt das deutsche Staats- und Verkehrsrecht einen 
breiten Raum in der ganzen Darstellung ein. Wir haben hier zum wieder- 
holten Male die bemerkenswerte Erscheinung, daß die Grundsätze des 
deutschen Postrechtes und die hierüber entstandene Literatur als Vorbild 
und Gegenstück von einem Autor eines benachbarten Staatsgebietes deut- 
schen Stammes benutzt wurden, um eine gründliche und kritische Betrach- 
tung über die juristische Seite einer der wichtigsten modernen Verkehrs- 
einrichtungen aller heutigen Kulturstaaten anzustellen. 
Als einen Vorläufer Busers, eines Beamten der Oberpostdirektion in 
Bern, erachte ich den österreichischen Postjuristen NAWIASKY, k. k. Post- 
kommissär im Österreichischen Handelsministerium zu Wien. NAWIASKY 
schrieb ein Buch: „Deutsches und österreichisches Postrecht. Ein Beitrag 
zur Lehre von den öffentlichen Anstalten“ (Wien 1909, Manzsche k. u, k. 
Hof-Verlagsbuchhandlung), das in seinen einleitenden Kapiteln (Geschichte 
der öffentlich- und privatrechtlichen Auffassung des Postrechtes; Haupt- 
argumente der öffentlich- und privatrechtlichen Theorie vor OTTO MAYER, 
die Theorie der öffentlichen Anstalt; die Anstaltsheorie und das geltende
	        
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