Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

— 239 — 
Recht; die Stellung der Anstaltstheorie im öffentlichen Recht) mit Energie 
und Geschick die öffentlich-rechtliche Natur des Anstaltsrechts im 
allgemeinen und des Postrechts im besonderen betont, sich mit der heute 
herrschenden Meinung von der bürgerlich-rechtlichen Natur des Postrechtes 
auseinandersetzt, deren Vertretern er Mangel an Verständnis und Interesse 
für das mächtig aufgeblühte Verwaltungsrecht vorwirft, und zu dem Er- 
gebnis gelangt, daß „die beherrschenden Sätze des geltenden Postrechtes 
erst, in den Spiegel des Anstaltsrechtes gehalten, ihr 
anormales Aussehen verlieren und sich zu einem von einheitlichem Geiste 
getragenen, in sich geschlossenen Gesamtbilde ineinanderfügen*. 
Im gleichen Geiste schrieb Buser das vorliegende Buch. Er vertritt 
fast noch entschiedener als NAwIAsKkY die öffentlich-rechtliche 
Auffassung von dem Postrechte in allen seinen Teilen. Es nimmt 
Wunder, daß Buser das Werk seines Österreichischen Kollegen, das bereits 
im Jahre 1909 erschienen ist, weder in seiner dem Buch angegliederten 
Literaturangabe erwähnt, noch in seinen Ausführungen selbst sich damit 
auseinandersetzt, was sehr förderlich ausgefallen wäre. Doch soll dies kein 
Vorwurf sein; denn auch ohnedies findet sich in BUSERs Arbeit alles Ge- 
wünschte, das zu einer Gegenüberstellung, besser zu einer gegenseitigen 
Ergänzung und Vertiefung mit den Entwicklungen NAwIAskys die Hand- 
habe bietet. 
Nach einer kurzen Einleitung über den zwiespältigen Rechtsstandpunkt 
zum Postrechte (hie zivilrechtlicher Standpunkt, hie öffentliches Recht) be- 
handelt Busz£ im ersten Abschnitt seines Buches die staats- 
rechtliche Stellung der Post nach schweizerischem Rechte, vor 
allem die Gesetzgebungskompetenz, das Postregal und den Postbetrieb. 
Die Darstellung über Begriff, Umfang und Wirkung des Postregals nach 
dem schweizerischen Postgesetze vom 5. April 1910 gewinnt durch Hin- 
weise auf den Rechtszustand in Deutschland und Oesterreich erhöhten 
Wert. Als Hauptzweck des Postregals und seiner prak- 
tischen Wirkung im sog. Postzwange bezeichnet Buser die 
Sicherung der Existenzfähigkeit der Postanstalt durch Fernhaltung der 
Privatkonkurrenz. BuseEr erklärt dabei konsequenterweise und mit Recht 
das Postregal als ein Ausschlußrecht im öffentlichen 
Interesse, das sich darin volkswirtschaftlich vom eigent- 
lichen Monopole — als einem Ausschlußrecht im finanziellen Interesse — 
unterscheide. Der erste Abschnitt schließt mit einer — durch Verglei- 
chung mit den Verhältnissen in Deutschland — besonders anschaulich ge- 
stalteten Betrachtung über die Stellung der schweizerischen 
Postinder Bundesverwaltung (mit der sie aufs engste verbun- 
den ist), über den Postbehördenorganismus und über das durch- 
weg Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Beamten und 
Angestellten der schweizerischen Postverwaltung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.