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Recht; die Stellung der Anstaltstheorie im öffentlichen Recht) mit Energie
und Geschick die öffentlich-rechtliche Natur des Anstaltsrechts im
allgemeinen und des Postrechts im besonderen betont, sich mit der heute
herrschenden Meinung von der bürgerlich-rechtlichen Natur des Postrechtes
auseinandersetzt, deren Vertretern er Mangel an Verständnis und Interesse
für das mächtig aufgeblühte Verwaltungsrecht vorwirft, und zu dem Er-
gebnis gelangt, daß „die beherrschenden Sätze des geltenden Postrechtes
erst, in den Spiegel des Anstaltsrechtes gehalten, ihr
anormales Aussehen verlieren und sich zu einem von einheitlichem Geiste
getragenen, in sich geschlossenen Gesamtbilde ineinanderfügen*.
Im gleichen Geiste schrieb Buser das vorliegende Buch. Er vertritt
fast noch entschiedener als NAwIAsKkY die öffentlich-rechtliche
Auffassung von dem Postrechte in allen seinen Teilen. Es nimmt
Wunder, daß Buser das Werk seines Österreichischen Kollegen, das bereits
im Jahre 1909 erschienen ist, weder in seiner dem Buch angegliederten
Literaturangabe erwähnt, noch in seinen Ausführungen selbst sich damit
auseinandersetzt, was sehr förderlich ausgefallen wäre. Doch soll dies kein
Vorwurf sein; denn auch ohnedies findet sich in BUSERs Arbeit alles Ge-
wünschte, das zu einer Gegenüberstellung, besser zu einer gegenseitigen
Ergänzung und Vertiefung mit den Entwicklungen NAwIAskys die Hand-
habe bietet.
Nach einer kurzen Einleitung über den zwiespältigen Rechtsstandpunkt
zum Postrechte (hie zivilrechtlicher Standpunkt, hie öffentliches Recht) be-
handelt Busz£ im ersten Abschnitt seines Buches die staats-
rechtliche Stellung der Post nach schweizerischem Rechte, vor
allem die Gesetzgebungskompetenz, das Postregal und den Postbetrieb.
Die Darstellung über Begriff, Umfang und Wirkung des Postregals nach
dem schweizerischen Postgesetze vom 5. April 1910 gewinnt durch Hin-
weise auf den Rechtszustand in Deutschland und Oesterreich erhöhten
Wert. Als Hauptzweck des Postregals und seiner prak-
tischen Wirkung im sog. Postzwange bezeichnet Buser die
Sicherung der Existenzfähigkeit der Postanstalt durch Fernhaltung der
Privatkonkurrenz. BuseEr erklärt dabei konsequenterweise und mit Recht
das Postregal als ein Ausschlußrecht im öffentlichen
Interesse, das sich darin volkswirtschaftlich vom eigent-
lichen Monopole — als einem Ausschlußrecht im finanziellen Interesse —
unterscheide. Der erste Abschnitt schließt mit einer — durch Verglei-
chung mit den Verhältnissen in Deutschland — besonders anschaulich ge-
stalteten Betrachtung über die Stellung der schweizerischen
Postinder Bundesverwaltung (mit der sie aufs engste verbun-
den ist), über den Postbehördenorganismus und über das durch-
weg Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Beamten und
Angestellten der schweizerischen Postverwaltung.