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idee darstellt. — Das Werk, mit juristischer Gründlichkeit und großer
Gewandtheit in Begriffsbildung und Ausdrucksweise geschrieben, wird all-
seitige Beachtung bei den Fachleuten wie bei den Vertretern der allge-
meinen Rechts- und Staatswissenschaft finden.
Speyer a. Rh. Dr. H. Hellmuth.
Anzeigen.
Kriegsvölkerrecht. Sammlung völkerrechtlicher, namentlich auf
den Krieg bezüglicher Vereinbarungen. Herausgegeben von J. Neu-
berg, Regierungsrat in Berlin. J. Bensheimer, 1915. Mannheim,
Berlin, Leipzig.
‘ Der Titel „Kriegsvölkerrecht“ ist irreführend. Die in dieser
Sammlung veröffentlichten internationalen Vereinbarungen, deutschen Ge-
setze, Verordnungen und Bekanntmachungen sind nur zum Teil kriegs-
rechtlicher Natur. Soweit sie das nicht sind, kann man sie aber mehr
oder weniger leicht mit dem gegenwärtigen Weltkrieg in Verbindung
bringen. Dies gilt z. B. von der Kongoakte, dem internationalen Funken-
telegrapbenvertrag, dem Marokkoabkommen, dem Allerhöchsten Erlaß, be-
treffend die Erklärung Kiautschous zum Schutzgebiete. Die Anordnung
ist unsystematisch, das Sachregister brauchbar.
Dr. jur. J. Langhard, Bundesverfassung der Schweiz. Eidge-
nossenschaft vom 29. Mai 1874 mit den bis Ende Mai 1914 in
Kraft erwachsenen Abänderungen. Zürich, Druck und Verlag: Art.
Institut Orell Füßlı.
Textausgabe ohne Anmerkungen mit einem Ueberblick über die Rechts-
entwicklung.
Paul Platzbecker, Rheinische Gesindeordnung. M.-Gladbach
1914. Volksvereinsverlag.
Ein praktischer Wegweiser für Herrschaft und Gesinde auf der Grund-
lage der Gesindeordnung für die Rheinprovinz vom 19. August 1844.
Dr. Max May, Amtsrichter, Hauswirt und Mieter. Das Mietsrecht
allgemeinverständlich dargestellt. Stuttgart, Verlag von Ernst Hein-
rich Moritz.
Carl Koehne, Professor an der Technischen Hochschule Berlin, Das Recht
der Sozialversicherung und der Krieg. Berlin 1915,
Ernst Hofmann & Co.
Die Schrift behandelt die Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Tätig-
keit der Versicherungsträger und zugunsten versicherter Kriegsteilnehmer,