Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Das Abkommen von 1899 bleibt in Kraft für die Be- 
ziehungen zwischen den Mächten, die es unterzeichnet haben, 
die aber das vorliegende Abkommen nicht gleichermaßen rati- 
fizieren sollten. * 
Nimmt man nun diese Klausel mit der vorangehenden All- 
beteiligungsklausel des Art. 2 zusammen, so ergeben sich fol- 
gende Entscheidungen der einzelnen Fälle. Dabei seien der 
Kürze halber die Staaten, die das alte und das neue Abkommen 
ratifiziert haben, „Neuvertragsmächte“, diejenigen, die bloß das 
alte, aber nicht das neue ratifiziert haben, „Altvertragsmächte*, 
diejenigen, die weder das alte noch das neue ratifiziert haben, 
„Nichtvertragsmächte“ genannt. 
1) Es sind nur Neuvertragsmächte am Kriege beteiligt. Dann 
ist das neue Abkommen maßgebend, so Art. 4 Abs. 1. 
2) Es sind nur Altvertragsmächte am Kriege beteiligt. Art. 4 
Abs.2 bestimmt für diesen Fall, daß das alte Abkommen maßgebend 
sein solle. Dies trifft zu; aber es ist auch sachlich von Wert zu 
erkennen, daß Art. 4 Abs. 2 dies nicht wirksam bestimmen konnte. 
Die Mächte, die das neue Abkommen nicht ratifiziert haben, 
haben damit auch den Art. 4 Abs. 2 nicht ratifiziert, dieser hat 
also für sie keinerlei Kraft. Es ist ein Widerspruch in sich 
selbst, wenn Art. 4 Abs. 2 etwas für Mächte bestimmen will, 
die gar nicht Vertragsparteien sind. Hätte wirklich ein Auf- 
hebungsgrund für das alte Abkommen schlechthin vorgelegen, so 
würde Art. 4 Abs. 2 jedenfalls nicht die Kraft gehabt haben, 
es aufrecht zu erhalten. Der Grund vielmehr, warum das alte 
Abkommen zwischen den Altvertragsmächten fortbesteht, ist ein- 
fach der, daß diese Mächte es nicht durch neuen Vertrag aufge- 
hoben und auch nicht gekündigt haben. Der Vertrag zwischen 
den Neuvertragsmächten aber war nicht imstande, den Vertrag 
aufzuheben, der zwischen den Altvertragsmächten bestand, wenn 
diese sich an dem neuen Vertragschluß nicht beteiligten. 
3) Eine Neuvertragsmacht steht einer oder mehreren Alt-
	        
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