Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

— 247 — 
Schiedsspruch mit Zwangsgewalt zur Durchführung zu bringen. 
Auch die gemachten Erfahrungen sprächen für diese Auf- 
fassung. Die bisherigen Schiedsgerichtsverträge beschränkten sich 
entweder auf kleinere Staaten, oder auf die Entscheidung eines 
einzelnen Streitfalles, oder enthielten, wenn sie allgemeiner abge- 
faßt seien, die Klausel, daß Lebens- und Ehrenfragen von dem 
Verfahren ausgeschlossen seien, wobei jeder Staat sich vorbehalten 
habe, selbst zu bestimmen, ob ein bestimmter Streit unter diesen 
Gesichtspunkt falle. 
Endlich sei zu berücksiehtigen, daß ein Schiedsspruch eine 
materielle Rechtsnorm voraussetze, auf die er sich stütze.. An 
einer solehen aber fehle es. Insbesondere sei das Völkerrecht 
bisher viel zu wenig entwickelt, um solehe Normen zu bieten. 
Es müsse deshalb, bevor an eine umfassendere Anwendung des 
internationalen Schiedsgerichtsverfahrens gedacht werden könne, 
mindestens erst auf diesem Gebiete eine wesentlich breitere und 
festere Grundlage geschaffen sein. 
V. 
Die meisten dieser Einwendungen müssen als im wesentlichen 
bereehtigt anerkannt werden, und der Grund für die bisherigen 
geringen Erfolge der Friedensbewegung ist darin zu finden, daß 
sie ihnen keine Rechnung getragen hat. Aber das darf nicht 
dahin führen, sie grundsätzlich zu verwerfen, sondern kann nur 
dazu anregen, ihren Vertretern eine Revision des Programmes zu 
empfehlen. 
Ein Blick in die Geschichte zeigt, daß auch innerhalb des 
Staates die Entwicklung ihren Ausgangspunkt genommen hat von 
einer weitgehenden Selbsthilfe der einzelnen, diese aber in immer 
steigendem Maße abgelöst ist durch die Ordnung der Streitig- 
keiten seitens staatlicher Organe. Zur Zeit des mittelalterlichen 
Fehderechts, um dessen Einschränkung durch das Gebot von 
Landfrieden Kaiser und Päpste sich vergeblich bemühten, würde
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.