Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

Anerkennung dieser Stellung erkämpfen. In dem gegenwärtigen 
Weltkriege sind die großen Triebkräfte: bei Serbien die groß- 
serbische Idee, bei Rußland der panslavistische Nationalitätsge- 
danke, bei Frankreich das ıdealistische Streben, seine frühere 
Machtstellung wiederzugewinnen und bei England das Ziel der 
Weltherrschaft. 
Fragt man bei allen diesen Kriegen, ob sie zu vermeiden 
waren, und ob ein noch so vorzüglich ausgebildetes System inter- 
nationaler Schiedsgerichte imstande gewesen sein würde, sie zu 
verhindern, so kann dıe verneinende Antwort nicht zweifelhaft sein. 
Es handelte sich eben bei ihnen weder um Rechtsstreitigkeiten 
im juristischen Sinne, noch auch um Fragen, die ohne weiteres 
nach ethischen Gesichtspunkten entschieden werden können, son- 
dern um den Kampf geschichtlieher Ideen und Ent- 
wicklungsprinzipien. Solche elementaren Kräfte entziehen 
sich der Beeinflussung durch Menschen ebenso, wie die Meeres- 
strömungen, die Entladungen der Gewitter und die Erdbeben. 
So wenig es möglich gewesen wäre, den Ansturm der Germanen 
gegen das alte Römerreich zu verhindern, oder der Verbreitung 
des Islams über die orientalische Welt mit philantropischen Er- 
mahnungen in den Arm zu fallen, so wenig ist es denkbar, die 
geschichtliche Auseinandersetzung zwischen Germanen und Slaven- 
tum auszuschließen, oder die weitere Verwirklichung des Nationa- 
litätsgedankens zurückzuhalten. ' 
vl. 
Haben hiernach Kriege, in denen es sich um solche ge- 
schichtlich notwendigen Vorgänge handelt, aus den 
Bestrebungen der Friedensfreunde von vornherein auszuscheiden, 
und bleiben vielmehr als Gebiet, auf das die Untersuchung sich 
zu beschränken hat, nur die Streitigkeiten von geringerer Be- 
deutung. so ist aber auch bei ihnen noch eine Unterscheidung 
erforderlich, nämlich diejenige zwischen Rechtsfragen und
	        
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