Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Interessenfragen. Die Verschiedenheit beider Arten liegt 
auf der Hand. Bei einem Rechtsstreite stehen die Parteien 
insofern auf einem gemeinsamen Boden, als sie einig sind in dem 
Wunsche, das Recht zur Geltung gebracht zu sehen. Der Streit 
pflegt sich zu beziehen entweder auf den Inhalt dieses Rechts, 
oder auf den Tatbestand, auf den es angewandt werden soll, oder 
auf die Folgen, die sich ergeben, wenn man bemüht ist, den 
Tatbestand unter der Beleuchtung des Rechts zu beurteilen. Hin- 
sichtlich aller dieser Punkte ist das Eingreifen eines unbetei- 
ligten Dritten möglich, wenn die Parteien ihm das Vertrauen 
schenken, daß er die für die Entscheidungen erforderlichen Vor- 
bedingungen bietet. 
Anders liegt es bei den Interessenstreitigkeiten. Hier 
fehlt es an einer gemeinsamen Grundlage, vielmehr verfolgt jede 
Partei einseitig ihr Interesse und will deshalb das Gegenteil dessen, 
was die andere bezweckt. Ein Ausgleich ist nur auf die Weise 
möglich, daß ein Punkt gefunden wird, in dem sich die beider- 
seitigen Interessen decken. Ein soleher wird geboten durch den 
Umstand, daß jede Partei damit rechnen muß, daß wenn sie es 
auf einen Kampf ankommen läßt, sie der schwächere Teil sein 
kann, und daß beide es vorteilhaft finden können, dieses Unsicher- 
heitsmoment aus der Welt zu schaffen, indem sie sich über ein 
Ergebnis einigen, bei dem jede etwas von ihren Ansprüchen auf- 
gibt, um hinsichtlich des Restes die Anerkennung der Gegenpartei 
zu erhalten. Indem sie das tut, handelt sie im eigenen Interesse, 
da ein Kampf sie der Gefahr aussetzen würde, noch weniger zu 
erhalten. 
Es könnte scheinen, als ob in solehen Fällen eine Mitwir- 
kung dritter Personen unnötg wäre, da beide Parteien 
einen ausreichenden Antrieb haben, sich friedlich zu einigen. 
Aber auch wenn eine Verständigung sachlich möglich ist, sind 
die Parteien häufig durch die unter ihnen bestehende Gereiztheit 
verhindert, sie zustande zu bringen. In solchen Fällen kann eine
	        
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