Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

— 236 — 
zwei Klassen eingeteilt werden, je nachdem das Interesse, um das 
es sich handelt, materieller oder ideeller Natur ist. 
In die erstere Gruppe fällt die Ordnung des wirtschaft- 
lichen Lebens und insbesondere des Handels. Seitdem der Grund- 
satz des Freihandels von den meisten Staaten aufgegeben und 
durch das Schutzzollsystem ersetzt ist, führen in der Regel die 
Verhandlungen über den Abschluß von Handelsverträgen zum 
Hervortreten schwerwiegender Gegensätze der Auffassungen, die 
in der Verschiedenheit der beiderseitigen Interessen ihren Grund 
haben. Sind sie nicht durch gegenseitige Zugeständnisse beizu- 
legen, so entsteht ein Zustand, den man als Handelskrieg 
bezeichnet und der mit dem wirklichen Kriege die Verwandtschaft 
hat, daß man auf beiden Seiten sich bemüht, den Gegner mög- 
lichst zu schädigen. Uebrigens handelt es sich bei solehen Fra- 
gen keineswegs immer bloß um das Verhältnis unter zwei Staaten, 
sondern auch unter größeren Gruppen werden ähnliche Verträge 
geschlossen, wie es die internationale Zuckerkonvention beweist. 
Immerhin sind Gegensätze dieser Art, bei denen eine Aus- 
gleichung durch Verträge möglich ist, noch nicht die bedenklich- 
sten, sondern viel größere Bedeutung haben die Reibungen, die 
aus der allgemeinen Konkurrenzstellung auf dem 
internationalen Wirtschaftsgebiete entstehen. Man hat oft die 
Frage aufgeworfen, worauf es zurückzuführen sei, daß wir Deutsche 
im Auslande im allgemeinen weniger Sympathien als Antipathien 
begegnen und findet übereinstimmend eine wichtige Ursache darin, 
daß wir infolge unseres wirtschaftlichen Aufsehwunges die Inter- 
essen der andern Völker beeinträchtigen. Ist damit die Erschei- 
nung zweifellos noch nicht erschöpfend erklärt, so ist doch sicher 
diese Tatsache als ein erhebliches Moment anzusehen. 
Aehnlich liegt es auf dem ideellen Gebiete. Verhältnisse, 
die hier zu Streitigkeiten führen können, sind zum Beispiel: die 
Ordnung des Auswanderungs- und Niederlassungswesens, die Na- 
turalisation und Staatsangehörigkeit, die Behandlung der Frem-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.