Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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lungen der Beteiligten auf die Schwierigkeit stößt, daß jeder von 
ihnen fürchtet, durch Entgegenkommen sich etwas zu vergeben, 
so kann hier das Eingreifen Dritter sehr nützlich sein. 
Uebertragen wir die oben geschilderte Beilegung von Inter- 
essenstreitigkeiten zwischen Arbeitern und Arbeitgebern auf unser 
Problem, so handelt es sich also ın erster Livie darum, daß durch 
eine geeignete Instanz Ausgleichsverhandlungen einge- 
leitet werden. Diese Aufgabe wäre einem internationalen 
Einigungsamte zu übertragen. Fraglich bleibt nur, was ge- 
schehen soll, wenn dieses nächstliegende Ziel nicht zu erreichen 
ist, insbesondere ob in diesem Falle das Einigungsamt einen Aus- 
spruch tun soll, der freilich die beteiligten Staaten nicht zur 
Folgeleistung verpflichtet, aber zum Ausdruck bringt, in welcher 
Weise das unabhängige Organ den Streitpunkt beurteilt. Man 
wird als die beste Lösung ansehen müssen, die Entscheidung dar- 
über, ob dieser Schritt geschehen soll oder nicht, dem Einigungs- 
amte selbst zu überlassen, denn es wird dabei sehr viel auf die Um- 
stände des einzelnen Falles ankommen. Ist zu erwarten, daß unter dem 
moralischen Drucke des einigungsamtlichen Ausspruches die Par- 
teien sich entschließen werden, von einem Kriege abzusehen, so 
wird sich empfehlen, ihn abzugeben, während andernfalls die 
völlige Zurückhaltung am Platze sein wird. Dabei wird es auch 
von Bedeutung sein, ob unter den zur Entscheidung berufenen 
Personen eine Uebereinstimmung der Auffassungen besteht oder 
nicht. Fehlt sie, würde es sich also nur um ein Mehrheitsvotum 
handeln, so wird von einer Erklärung besser abgesehen werden. 
xl. 
Kann hiernach von einem die Streitenden verpflichtenden 
Schiedsspruche nur bei der Austragung von Rechtsstreitigkeiten 
die Rede sein, so ist aber auch bei einer in dieser Weise einge- 
schränkten schiedsgerichtlichen Tätigkeit noch ein Bedenken zu 
prüfen, das bisher ganz allgemein gegen die Friedensbewegung
	        
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