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lungen der Beteiligten auf die Schwierigkeit stößt, daß jeder von
ihnen fürchtet, durch Entgegenkommen sich etwas zu vergeben,
so kann hier das Eingreifen Dritter sehr nützlich sein.
Uebertragen wir die oben geschilderte Beilegung von Inter-
essenstreitigkeiten zwischen Arbeitern und Arbeitgebern auf unser
Problem, so handelt es sich also ın erster Livie darum, daß durch
eine geeignete Instanz Ausgleichsverhandlungen einge-
leitet werden. Diese Aufgabe wäre einem internationalen
Einigungsamte zu übertragen. Fraglich bleibt nur, was ge-
schehen soll, wenn dieses nächstliegende Ziel nicht zu erreichen
ist, insbesondere ob in diesem Falle das Einigungsamt einen Aus-
spruch tun soll, der freilich die beteiligten Staaten nicht zur
Folgeleistung verpflichtet, aber zum Ausdruck bringt, in welcher
Weise das unabhängige Organ den Streitpunkt beurteilt. Man
wird als die beste Lösung ansehen müssen, die Entscheidung dar-
über, ob dieser Schritt geschehen soll oder nicht, dem Einigungs-
amte selbst zu überlassen, denn es wird dabei sehr viel auf die Um-
stände des einzelnen Falles ankommen. Ist zu erwarten, daß unter dem
moralischen Drucke des einigungsamtlichen Ausspruches die Par-
teien sich entschließen werden, von einem Kriege abzusehen, so
wird sich empfehlen, ihn abzugeben, während andernfalls die
völlige Zurückhaltung am Platze sein wird. Dabei wird es auch
von Bedeutung sein, ob unter den zur Entscheidung berufenen
Personen eine Uebereinstimmung der Auffassungen besteht oder
nicht. Fehlt sie, würde es sich also nur um ein Mehrheitsvotum
handeln, so wird von einer Erklärung besser abgesehen werden.
xl.
Kann hiernach von einem die Streitenden verpflichtenden
Schiedsspruche nur bei der Austragung von Rechtsstreitigkeiten
die Rede sein, so ist aber auch bei einer in dieser Weise einge-
schränkten schiedsgerichtlichen Tätigkeit noch ein Bedenken zu
prüfen, das bisher ganz allgemein gegen die Friedensbewegung