Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Anlagen.
Hausregeln
für

die  amtsgerichtlichen  Gefangenen.

1.  Jeder  Gefangene  hat  die  Pflicht,  sich  der  Ordnung  des  Gefängnisses  und  den  sonstigen  bestehenden
  Vorschriften  zu  unterwerfen,  den  Vorgesetzten  mit  Achtung  zu  begegnen  und  ihren  Anordnungen
  Gehorsam  zu  leisten.

2.  Die  Gefangenen  haben  sich  ruhig  und  anständig  zu  betragen;  alles  Lärmen,  Rufen,  Singen
und  dergleichen,  ebenso  das  Besprechen  mit  Gefangenen  in  benachbarten  Gelassen,  sowie  jeder  von
dem  Gefängnißvorstand  oder  vom  Richter  nicht  ausdrücklich  gestattete  Verkehr  nach  außen,  deßgleichen
jede  Beschädigung  oder  Verunreinigung  des  Gefängnisses  oder  der  Geräthschaften  in  demselben  sind
streng  verboten.

3.  Gesuche  und  Beschwerden  in  Betreff  der  Behandlung  im  Gefängnisse  sind  dem  Gefängnißvorfland
  vorzutragen.  Den  Untersuchungsgefangenen  steht  es  frei,  sich  an  den  Nichter  zu  wenden.

4.  Die  Gefangenen  haben  ihren  Körper  und  ihre  Bekleidung  stets  reinlich  zu  halten,  jeden
Morgen  Gesicht  und  Hände  zu  waschen  und  die  Haare  zu  kämmen,  bei  Tag  gehörig  sich  anzukleiden
und  beim  Schlafengehen  die  Kleider  abzulegen.

5.  Die  Gefangenen,  welche  zu  einer  in  dem  Gefängniß  eingeführten  Arbeit  angehalten  werden
oder  sich  an  einer  solchen  freiwillig  betheiligten,  haben  die  ihnen  aufgegebene  Arbeit  binnen  der
festgesetzten  Frist  untadelhaft  zu  liefern  und  dürfen  während  der  bestimmten  Arbeitszeit,  auch  wenn
ife  ihre  Aufgabe  vollendet  haben,  nicht  müßig  gehen.

6.  Den  Gefangenen  wird  der  Zuspruch  eines  Geistlichen  ihrer  Konfession  nicht  versagt.  Wo
eine  regelmäßige  Seelsorge  eingerichtet  ist,  nehmen  an  derselben  jedenfalls  die  im  schulpflichtigen
Alter  stehenden  Gefangenen  Theil.  Im  Uebrigen  ist  die  Theilnahme  an  der  Seelsorge  eine  freiwillige.

7.  Gesunde  Gefangene  erhalten  täglich:

I.  500  gr  gehörig  ausgebackenes  schwarzes  Brod,

II.  Morgens  und  Abends  eine  von  je  125  gr  schwarzen  Brodes  bereitete,  aus  ½  Liter  bestehende
  Wassersuppe,  an  deren  Stelle  Abends  auch  ein  Gericht  warmer  Kartoffeln  treten
kann,

III.  Mittags  eine  1  Liter  betragende  Portion  Suppe  oder  Mehlspeise  oder  Gemüse,  letzteres  in
der  Regel  mit  einer  Zuthat  von  Mehlspeise  oder  Kartoffeln,  sowie  außerdem  in  der  Woche
zweimal  je  125  gr  Fleisch,

IV.  endlich  als  Getränke  täglich  wenigstens  dreimal  frisches  reines  Trinkwasser.

8.  Uebrigens  sind  die  Gefangenen  —  mit  Ausnahme  der  Zeit,  welche  Einzelne  bei  schmaler

Kost  zuzubringen  haben  —  befugt,  auf  eigene  Kosten  entweder  unter  Verzicht  auf  die  Staatsverpflegung
  sich  anderweit  zu  beköstigen  oder  auch  neben  jener  Verpflegung  Einzelnes  zur  Erquickung