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gedachten Instanz einließen. Der ungünstigste Fall würde der
sein, daß diese sich außerstande erklärte, ein Urteil abzugeben,
entweder weil das überhaupt nicht in ihrer Befugnis läge, oder
weil man über den zur Anwendung zu bringenden Rechtssatz nicht
einig wäre, oder weil es nicht möglich wäre, über die tatsäch-
lichen Grundlagen ausreichende Klarheit zu schaffen. Aber schon
dann würde viel gewonnen sein. Wenn vor einer Instanz, die sich
der allgemeinen Achtung erfreute, eine Verhandlung stattfände,
so würden die Zeitungen sowohl der beteiligten wie der unbetei-
ligten Länder es kaum unterlassen können, über diese Verhand-
lungen eingehende Berichte zu bringen, und die kriegführenden
Staaten würden nicht wagen, dies zu verhindern. Es würde des-
halb wenigstens so viel erreicht werden, daß der Standpunkt bei-
der Parteien in authentischer Form zur Kenntnis der breitesten
Oeffentlichkeit gelangte.
Noch günstiger würde die Sache liegen, wenn der Gerichts-
hof den Versuch einer weiteren Aufklärung unternähme, indem er
sich bemühte, über die bestrittenen Tatsachen Beweise zu erheben.
Das würde gewiß in manchen Fällen scheitern, weil es nicht mög-
lich wäre, die Zeugen zu vernehmen, aber in einem gewissen Um-
fange würde es doch oft durchführbar sein, und dann würde die
erwünschte Aufklärung in der Tat erzielt werden.
Es muß hiernach behauptet werden, daß schon eine bloße
Verhandlung vor einer berufenen Instanz, besonders aber, wenn,
soweit möglich, mit ihr eine Beweisführung verbunden wäre, einen
wesentlichen Schritt vorwärts bedeuten würde.
XV.
Aber man könnte noch weiter gehen. In den Streitfällen,
von denen wir sprechen, handelt es sich um dieselben Punkte, die
auch in den gewöhnlichen Prozessen vor staatlichen Gerichten in
Betracht zu kommen pflegen, nämlich um:
1. Rechtsfragen als Obersatz.