gesagt; wie aber steht es im Verhältnis der Neuvertragsmächte
zueinander? Gilt zwischen ihnen das neue Abkommen oder
nicht? Die Antwort scheint zweifellos: das neue gilt, denn
Art. 4 sagt ausdrücklich, daß das neue Abkommen für die Be-
ziehungen zwischen den (Neu-)Vertragsmächten an die Stelle des
alten trete. Trotzdem entstehen hier Zweifel: es kommt darauf
an, wie man das Verhältnis der Klausel des Art. 4 zu der vor-
anstehenden Allbeteiligungsklausel des Art. 2 auffaßt.
Art. 2 sagt, für sich genommen: das neue Abkommen findet
nur Anwendung, wenn sämtliche Kriegführende Parteien des neuen
Vertrags sind. Dieser Grundsatz ist unbeschränkt aufgestellt.
Also würde daraus an sich folgen: ist ein Kriegführender nur
Altvertragsstaat, nicht Neuvertragsstaat, so findet das neue Ab-
kommen auch zwischen den Kriegführenden, die Neuvertragsstaaten
sind, keine Anwendung. Art. 4 sagt, für sich genommen: das
neue Abkommen findet zwischen den Neuvertragsmächten An-
wendung anstatt des alten. Auch dies wieder ist unbeschränkt
gesagt. Also würde an sich folgen: das neue Abkommen findet
zwischen den Neuvertragsmächten auch dann Anwendung, wenn
neben ihnen etwa noch eine Altvertragsmacht am Kriege beteiligt
sein sollte. Beide Klauseln, jede für sich betrachtet, widersprechen
einander also. Mithin muß die eine zugunsten der anderen ein-
geschränkt werden: sie gilt nur, soweit nicht die andere Platz
greift. Es fragt sich demnach, ob Art. 2 oder Art. 4 vorgeht.
Man kann die zweite Klausel dahin auffassen, daß sie eine
Einschränkung der Allbeteiligungsklausel enthalte: das neue Ab-
kommen soll für die Beziehungen zwischen den Neuvertrags-
mächten unter allen Umständen, auch wenn eine Altvertragsmacht
am Kriege beteiligt ist, an die Stelle des alten treten; steht also
eine Neuvertragsmacht zwei Mächten gegenüber, von denen die
eine ebenfalls Neuvertragsmacht, die andere aber bloß Altvertrags-
macht ist, so gilt für die Beziehungen jener Neuvertragsmacht
zu der zweiten Neuvertragsmacht das neue, für ihre Beziehungen