Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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2. Tatsachen als Untersatz. 
3. Die hieraus herzuleitenden Folgerungen in Form von Ur- 
teilen. 
Nun kommt allerdings bei den staatlichen Gerichten als vierter 
Punkt noch hinzu die Vollstreckung der Urteile. Da ein inter- 
nationaler Gerichtshof von ihr absehen müßte, so ist die Frage zu 
beantworten, ob durch das Fehlen dieses Momentes auch die übrı- 
gen ihre Bedeutung verlieren. Aber das kann um so weniger be- 
hauptet werden, als selbst in dem ordentlichen Prozeßverfahren 
der Fall vorgesehen ist, daß eine Vollstreckung nicht stattfinden 
soll. Das gilt nämlich für die sogenannten Feststellungs- 
urteile. Bei ihnen begnügt das Gericht sich damit, gewisse 
Rechtsverhältnisse für festgestellt zu erklären, womit der Zweck 
des Prozesses erreicht ist. Hat man also selbst für privatrecht- 
liche Streitigkeiten ein solches Verfahren zugelassen, und sieht 
man in ihm für gewisse Fälle die ausreichende Lösung eines Kon- 
flikts, so kann man unmöglich für das Verhältnis zwischen meh- 
reren Staaten ein Urteil aus dem Grunde für wertlos erklären, weil 
seine Vollstreekung nicht möglich ist. 
xVl. 
Das Ergebnis ist hiernach folgendes: 
Handelt es sich um internationale Rechtsstreitigkeiten, so ist 
ein Schiedsspruch zu erlassen, der die Auffassung der eingesetzten 
Instanz zum Ausdrucke bringt. Nur in dem Falle, wo der Ge- 
richtshof aus irgend einem Grunde, insbesondere wegen ungenügen- 
der Ermittelung der Tatsachen, sich nicht für berufen hält, ein 
Urteil abzugeben, ist hiervon Abstand zu nehmen und muß eine 
Zusammenstellung der von beiden Teilen abgegebenen Erklärungen 
genügen. Ergeht ein Schiedsspruch, so soll er jedoch lediglich 
die Erklärung enthalten, in weleher Weise das Streitverhältnis zu 
beurteilen ist. Von einer Vollstreekung ist abzusehen. 
Im Gegensatz zu den bisher allein ins Auge gefaßten Instanzen,
	        
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