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2. Tatsachen als Untersatz.
3. Die hieraus herzuleitenden Folgerungen in Form von Ur-
teilen.
Nun kommt allerdings bei den staatlichen Gerichten als vierter
Punkt noch hinzu die Vollstreckung der Urteile. Da ein inter-
nationaler Gerichtshof von ihr absehen müßte, so ist die Frage zu
beantworten, ob durch das Fehlen dieses Momentes auch die übrı-
gen ihre Bedeutung verlieren. Aber das kann um so weniger be-
hauptet werden, als selbst in dem ordentlichen Prozeßverfahren
der Fall vorgesehen ist, daß eine Vollstreckung nicht stattfinden
soll. Das gilt nämlich für die sogenannten Feststellungs-
urteile. Bei ihnen begnügt das Gericht sich damit, gewisse
Rechtsverhältnisse für festgestellt zu erklären, womit der Zweck
des Prozesses erreicht ist. Hat man also selbst für privatrecht-
liche Streitigkeiten ein solches Verfahren zugelassen, und sieht
man in ihm für gewisse Fälle die ausreichende Lösung eines Kon-
flikts, so kann man unmöglich für das Verhältnis zwischen meh-
reren Staaten ein Urteil aus dem Grunde für wertlos erklären, weil
seine Vollstreekung nicht möglich ist.
xVl.
Das Ergebnis ist hiernach folgendes:
Handelt es sich um internationale Rechtsstreitigkeiten, so ist
ein Schiedsspruch zu erlassen, der die Auffassung der eingesetzten
Instanz zum Ausdrucke bringt. Nur in dem Falle, wo der Ge-
richtshof aus irgend einem Grunde, insbesondere wegen ungenügen-
der Ermittelung der Tatsachen, sich nicht für berufen hält, ein
Urteil abzugeben, ist hiervon Abstand zu nehmen und muß eine
Zusammenstellung der von beiden Teilen abgegebenen Erklärungen
genügen. Ergeht ein Schiedsspruch, so soll er jedoch lediglich
die Erklärung enthalten, in weleher Weise das Streitverhältnis zu
beurteilen ist. Von einer Vollstreekung ist abzusehen.
Im Gegensatz zu den bisher allein ins Auge gefaßten Instanzen,