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in deren Hand man eine Vollstreckungsgewalt zu legen wünscht,
die also einen exekutiven Charakter tragen, können wir die
hier empfohlene Einrichtung als deklaratorische Schieds-
gerichte bezeichnen’.
XV.
Nach den bisherigen Ausführungen ist also für internationale
Streitigkeiten, soweit es sich um Interessenfragen handelt,
ein Einigungsamt, soweit dagegen Rechtsfragen in
Betracht kommen, ein Schiedsgericht erforderlich. Man
kann verschiedener Ansicht darüber sein, ob es sich empfiehlt,
diese Funktionen getrennten Organen zuzuweisen, oder dieselbe
Instanz mit beiden Aufgaben zu betrauen. Gegen die Vereinigung
spricht, daß bei Interessenstreitigkeiten für diejenigen, die sie be-
urteilen sollen, andere Kenntnisse erforderlich sind, als bei Rechts-
fragen. Man kann sogar den Gesichtspunkt geltend machen, daß
die richterliche Aufgabe grundsätzlich von der Beschäftigung mit
solchen Angelegenheiten getrennt bleiben müsse, die auf einem
völlig andern Gebiete liegen, und daß die Tätigkeit bei dem Aus-
gleiche von Iriteressengegensätzen für den Richter die Gefahr biete,
in diese hineingezogen zu werden. Aber auf der anderen Seite
2 Nach Abschluß meiner Arbeit erfahre ich, daß L. v. Bar bereits früher
einen Vorschlag gemacht hat, der sich mit dem meinigen insofern nahe
berührt, als auch er zwischen Rechtsstreitigkeiten und Interessenstreitig-
keiten unterscheidet und neben Schiedssprüchen auch bloße Gutachten
empfiehlt, die auf Antrag der beteiligten Staaten von einer internationalen
Akademie erstattet werden, sich also auf eine unverbindliche, lediglich
autoritative Erklärung beschränken sollen. Der Gedanke ist zuerst ausge-
führt in einer 1899 erschienenen Broschüre: „Der Burenkrieg, die Russifi-
zierung Finnlands und die Einsetzung einer internationalen Akademie zur
Begutachtung völkerrechtlicher Streitigkeiten‘. v. Bar ist später noch
mehrfach auf den Plan zurückgekommen, u. a. in einem Flugblatte mit
dem Titel: „L’institution d’une academie internationale donnant des con-
sultations sur des differends internationaux serait-elle recommendable ?*
Er hat sich aber auf eine allgemeine Begründung beschränkt und von ein-
gehenderen Vorschlägen zur Durchführung des Planes abgesehen.