Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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einem Staate entsandten Mitglieder in eine peinliche Lage kommen 
würden, wenn sie bei einem Streite mitwirken sollten, an dem 
dieser Staat beteiligt ist. Sie werden deshalb in solchen Fällen 
auszuscheiden haben. 
Von großer Bedeutung ist die Frage, ob das eingesetzte Organ 
seine Tätigkeit nur dann entfalten soll, wenn beide Parteien es 
wünschen, oder auch dann, wenn nur eine von ihnen es fordert, 
oder endlich ganz unabhängig von einem Antrage. 
Es wird zwischen dem Schiedsgerichte und dem Eini- 
gungsamte zu unterscheiden sein, und zwar wird auch hier das 
Gesetz über die Gewerbegerichte einen brauchbaren Ausgangspunkt 
bieten: Die Gewerbegerichte haben, soweit es sich um Rechts- 
fragen handelt, einerseits nur auf Antrag tätig zu werden, aber 
andererseits genügt der Antrag der einen Partei; die andere ist 
gezwungen, an dem eingeleiteten Verfahren sich zu beteiligen. Im 
Gegensatze dazu soll das Einigungsamt seine Vermittlung lediglich 
nach seinem Ermessen, also überall da anbieten, wo es sich von 
ihr einen Erfolg versprieht. Auf der andern Seite ist seine wei- 
tere Tätigkeit davon abhängig, daß beide Teile sich zu Verhand- 
lungen bereit erklären. 
Etwas ähnliches ist auch für die internationalen Streitigkeiten 
zu empfehlen. Es muß also beiRechtsfragen der Antrag einer 
der beiden Parteien abgewartet werden. Aber das Verfahren ist 
auch dann einzuleiten, wenn die andere Partei ihre Mitwirkung ab- 
lehnen sollte. Der Unterschied gegenüber privaten Streitigkeiten 
besteht nur — abgesehen von der fehlenden Vollstreckung — darin, 
daß das Gericht von der Abgabe eines Schiedsspruches in solchen 
Fällen Abstand nehmen kann, wenn es, insbesondere wegen unge- 
nügender Beweiserhebung, nieht in der Lage ist, ein festes Urteil 
zu gewinnen. Bei Interessenfragen dagegen soll das Eini- 
gungsamt für sein Eingreifen keinen Antrag abwarten, sondern 
die Parteien zur Erklärung darüber auffordern, ob sie bereit sind, 
sich an Ausgleichsverhandlungen zu beteiligen.
	        
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