— 270 —
XVII.
Fassen wir das Gesagte zusammen, so können wir folgende
Sätze aufstellen:
1. Kriege sind nicht bedingungslos zu verwerfen, es ist aber
auf ihre tunlichste Verminderung Bedacht zu nehmen.
2. Dabei sind drei Gruppen von Streitigkeiten zu unterschei-
den:
a) Solche, bei denen es sich handelt um die Austragung welt-
geschichtlicher Gegensätze und die Verwirklichung natürlicher
Entwickelungstendenzen.
b) Interessenstreitigkeiten, mögen sie auf wirtschaftlichem
oder politischem Gebiete liegen.
c) Rechtsstreitigkeiten, die ihren Grund haben, entweder in
abgeschlossenen Verträgen oder in den wissenschaftlich festge-
stellten Grundsätzen des Völkerrechts.
3. Bei den unter a) fallenden Gegensätzen ist eine Verhinde-
rung des Krieges nicht allein tatsächlich aussichtslos, sondern auch
innerlich nicht gerechtfertigt.
4. Bei den Interessenstreitigkeiten b) ist es erwünscht, daß
durch eine unbeteiligte autoritative Instanz der Versuch gemacht
wird, eine Verständigung herbeizuführen. Diese Aufgabe ist am
besten durch ein internationales Einigungsamt zu lösen.
5. Für Rechtsstreitigkeiten c) ist die Entscheidung durch ein
internationales Schiedsgericht zu empfehlen.
6. Die Funktionen des Einigungsamtes und des Schiedsgerichts
können demselben oder verschiedenen Organen anvertraut werden.
In beiden Fällen ist dieses nicht in Veranlassung eines einzelnen
Streites zu bilden, sondern muß eine ständige Einrichtung sein.
Die Mitglieder sind von den Staaten, die sich an ihr beteiligen,
zu bestimmen, wobei größere Staaten mehr Mitglieder zu ernennen
haben, als kleinere.
7. Das Einigungsamt hat unabhängig von Anträgen der
Beteiligten seine Vermittelung anzubieten und, falls diese ange-