Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Die Schiffsmeldungen bei den deutschen 
Konsulaten. 
Von 
Professor Dr. FRAnz DocHow, Heidelberg. 
Die Verwaltungstätigkeit der deutschen Konsuln erstreckt 
sich auf Personen, die sieh ım Konsularbezirk dauernd oder 
vorübergehend aufhalten, und auf Schiffe, die auf der Fahrt einen 
Hafen des Konsularbezirks anlaufen. Es wäre eine große Er- 
leichterung für die Konsularverwaltung, wenn die Meldung der 
Reichsangehörigen beim Konsulat erzwungen werden könnte. Die 
Konsuln sind dazu aber nicht in der Lage und nur darauf be- 
schränkt, es den Reichsangehörigen nahezulegen, sich zu melden, 
auch wenn sie die Konsularverwaltung zunächst gar nieht in An- 
spruch nehmen wollen. Da das neue Reichs- und Staatsange- 
hörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 die Bestimmung des alten 
Gesetzes vom 1. Juli 1870 aufgehoben hat, wonach die Staats- 
angehörigkeit durch zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im 
Auslande nicht verloren ging, wenn die Eintragung in die Matrikel 
eines deutschen Konsulats erfolgte, fällt nun ein Anreiz, sich beim 
Konsulat sobald als möglich zu melden, fort. Anderseits erfolgt 
die Eintragung nach dem neuen Konsulatsgebührengesetz jetzt 
kostenlos, was vielleicht dazu führen wird, daß sich in Zukunft
	        
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