Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

— 274 — 
alle Reichsangehörigen, die eine Berührung mit den Behörden 
nicht zu fürchten haben, in die Matrikel der Konsulate eintragen 
lassen!. Die Verwaltung legt Wert darauf, einen Anhalt dafür 
zu haben, wie viel Reichsdeutsehe sich in den Konsularbezirken 
aufhalten, schon um zu wissen, auf wen sie sich im Bedarfsfalle 
verlassen kann, und wen sie zur Beratung in schwierigen Ange- 
legenheiten heranziehen kann. 
Wichtiger noch ist die Anmeldung der Schiffe, denn die Ver- 
waltung kann nur dann in Tätigkeit treten, wenn sie rechtzeitig 
erfährt, welche Schiffe anlegen. Nur so ist eine regelmäßige Be- 
obachtung der Auswanderung, eine Ueberwachung der Flaggen- 
führung, der Ausübung der Polizeigewalt und die Vornahme all 
der übrigen Verwaltungsakte möglich, die den Konsuln im öffent- 
lichen Interesse übertragen sind’. 
Das Konsulargesetz vom 8. Dezember 1867, das noch heute 
die Grundlage der Konsularverwaltung ist, bestimmte im $ 31. 
daß die Konsuln die Meldung der Schiffsführer entgegenzunehmen 
haben. Nähere Ausführungen dazu wurden in der Allgemeinen 
Dienstinstruktion für die Konsuln des Deutschen Reichs vom 
6. Juni 1871/22. Februar 1873 gegeben, die teilweise durch das 
Gesetz, betr. die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deut- 
schen Reichs, vom 25. März 1880 (RGBl. S. 181) aufgehoben 
wurden. An die Stelle dieses Gesetzes, das durch eine Kaiser- 
liche Verordnung vom 28. Juli 1880 (RGBl. S. 183) ergänzt wurde, 
trat das Gesetz, betr. die Schiffsmeldungen bei 
den Konsulaten des Deutschen Reichs, vom 
18 Juni 1911 (RGBl. S. 253). Einzelne Bestimmungen der 
Allgemeinen Dienstinstruktion sind auch neben diesem Gesetz noch 
! DocHhow, Auswärtige Verwaltung. Verwaltungsarchiv 1915 Bd. 23 
Ss. 113. 
2 Docaow, Konsularische Amtsbefugnisse, Archiv d. öffentl. Rechts 1915 
Bd. 35 8. 60.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.