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alle Reichsangehörigen, die eine Berührung mit den Behörden
nicht zu fürchten haben, in die Matrikel der Konsulate eintragen
lassen!. Die Verwaltung legt Wert darauf, einen Anhalt dafür
zu haben, wie viel Reichsdeutsehe sich in den Konsularbezirken
aufhalten, schon um zu wissen, auf wen sie sich im Bedarfsfalle
verlassen kann, und wen sie zur Beratung in schwierigen Ange-
legenheiten heranziehen kann.
Wichtiger noch ist die Anmeldung der Schiffe, denn die Ver-
waltung kann nur dann in Tätigkeit treten, wenn sie rechtzeitig
erfährt, welche Schiffe anlegen. Nur so ist eine regelmäßige Be-
obachtung der Auswanderung, eine Ueberwachung der Flaggen-
führung, der Ausübung der Polizeigewalt und die Vornahme all
der übrigen Verwaltungsakte möglich, die den Konsuln im öffent-
lichen Interesse übertragen sind’.
Das Konsulargesetz vom 8. Dezember 1867, das noch heute
die Grundlage der Konsularverwaltung ist, bestimmte im $ 31.
daß die Konsuln die Meldung der Schiffsführer entgegenzunehmen
haben. Nähere Ausführungen dazu wurden in der Allgemeinen
Dienstinstruktion für die Konsuln des Deutschen Reichs vom
6. Juni 1871/22. Februar 1873 gegeben, die teilweise durch das
Gesetz, betr. die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deut-
schen Reichs, vom 25. März 1880 (RGBl. S. 181) aufgehoben
wurden. An die Stelle dieses Gesetzes, das durch eine Kaiser-
liche Verordnung vom 28. Juli 1880 (RGBl. S. 183) ergänzt wurde,
trat das Gesetz, betr. die Schiffsmeldungen bei
den Konsulaten des Deutschen Reichs, vom
18 Juni 1911 (RGBl. S. 253). Einzelne Bestimmungen der
Allgemeinen Dienstinstruktion sind auch neben diesem Gesetz noch
! DocHhow, Auswärtige Verwaltung. Verwaltungsarchiv 1915 Bd. 23
Ss. 113.
2 Docaow, Konsularische Amtsbefugnisse, Archiv d. öffentl. Rechts 1915
Bd. 35 8. 60.